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lbenslängliche  Festungshaft  erkannt  ist,  in  dreißig
Jahren;

2)  auf  Zuchlhaus  oder  Festungsbaft  von  mehr  als  zehn
Jahren  erkannt  ist,  in  zwanzig  Jahren;

3)  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  auf  Festungshaft
  von  fünf  bis  zu  zehn  Jahren  oder  Gefängniß  von
mehr  als  fünf  Jahren  erkannt  ist,  in  funfzehn  Jahren;

4)  auf  Festungshaft  oder  Gefängniß  von  zwei  bis  zu  fünf
Jahren  oder  auf  Geldstrafe  von  mehr  als  sechstausend  Mark
erkannt  ist,  in  zehn  Jahren;

5)  auf  Festungshaft  oder  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren
oder  auf  Geldstrafe  von  mehr  als  einhunvertfunfzig  bis
zu  sechstausend  Mark  erkannt  ist,  in  fünf  Jahren;

6)  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig
Mark  erkannt  ist,  in  zwei  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das
Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  beziehen  sich  auch  auf
die,  in  Gemäßheit  eines  Sxecialgesetzes  G  2  deß  Einf.-Gesetzes)
erkannten  Strafen,  soweit  in  ihnen  nicht  besondre  Bestimmungen
getroffen  sind,  sowie,  was  jedoch  bestritten  wird,  auf  die,  vor  Eintritt
  des  Reichs-Str.  G.  B.  erkannten  Strafen,  soweit  sie  dem  Berurtheilten
  gonfliger  sind,  als  die  des  Gesetzes,  nach  welchem  sie  erkannt
  worden.

Der  Verweis  ist  nicht  mit  ausgeführt.  —  er  ist  der  geringsten
Freiheitsstrafart  gleich  zu  achten.

Mit  der  Hauptstrafe  verjähren  auch  die  erkannten  Nebenstrafen,
insbesondere  die  Confiscation.

Der  Ehrenrechtsverlust  und  die  Polizeiaufsicht  fallen  in  Folge
der  Berjährung  nicht  weg;  vgl.  §§s  37.  38.  Die  Verjährung  der
erkannten  Strafe  hebt  nur  den  Bollzug  der  letzteren,  nicht  aber  die
Folgen  der  Verurthlung  selbst  auf.

Eine  nach  §  71  f.  8  79  erkannte  Gesammtstrasc  is  als  eine
einheitliche  Strase  zu  behandeln  und  die  Berjährung  derselben
nur  nach  ihrer  Dauer  zu  bestimmen.  Es  wird  jedes  Einzelverbrechen
in  jedem  Momente  der  Strafverbüßung  mitverbußt.  Dies  gilt  auch