65

von  der  Rückfallsverjährung,  dasern  unter  den  Einzelstrafen  eine
wegen  eines  rülckfälligen  Delicis  verwirkte  Strafe  sich  befindet.

Die  Frage  der  Rechtslraft  wird  nach  den  Proceßgesetzen  zu
beantworten  sein.

Die  Fristen  sind  nach  der  Kalenderzeit  zu  berechnen;  —  der
Tag,  an  welchem  die  Rechtskraft  eintritt,  ist  der  erste  Tag  der  Verjährungefrist.


Aus  welchem  Grunde  der  Strafvollzug  unterblieben  ist  oder
unterbrochen  wurde,  ist  gleichgiltig;  insbesondere  macht  es  keinen
Unterschied,  ob  Nachlässigkeit  der  Behörde,  oder  Abwesenheit,  Krankheit
  oder  Flucht  des  Verurtheilten  die  Ursache  ist.  Bewilligung  einer
Zahlungsfrist  bei  der  Geldstrafe  unterbricht.

8  71.

Die  Vollstreckung  einer  wegen  derselben  Handlung  neben
einer  Freiheitsstrafe  erkanmen  Geldstrafe  verjährt  nicht  früher,
als  die  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe.

Es  sind  hier  nur  die  Fälle  gemeint,  in  denen  wegen  desselben
Delicts  cumulative  auf  Geld-  und  auf  Freiheitsstrase  erkannt
  worden;  —  die  Verjährung  beider  Strafen  richtet  sich  ledig.
lich  nach  der  Höhe  der  erkannten  Freiheitsstrasc.

§  72.

Jede  auf  Vollstreckung  der  Strafe  gerichtete  Handlung
derjenigen  Behörde,  welcher  die  Vollstreckung  obliegt,  sowie  die
zum  Zwecke  der  Vollstreckung  erfolgende  Festnahme  des  Verbunb-Len
  unterbricht  die  Verjährung

Nach  der  Unterbrechung  der  Junretung  der  Strafe  beginnt
  eine  neue  Verjährung.

Die  „Festnahme"“  ist  ganz  allgemein  als  Unterbrechungsact  anertannt;
  also  auch  diejenige,  welche  von  einem  Privatmanne  ausgeht.
  Die  sonstigen,  auf  die  Vollstreckung  gerichteten  Handlungen
sind  nur  dann  geeignet,  zu  unterbrechen,  wenn  sie  von  der  Bollstreckungsbehörde
  ausgehen.  Welche  Behörde  hier  gemeint  ist,  besimmen
  die  Landesgesetze.  -

Die  „Handlung“  wie  die  „Festnahme-  muß  auf  die  Vollstreckung
  der  Strase  abzwecken;  als  eine  solche  y  gilt  der

Schwarze,  Strafgesetzbuch.  2.  Aufl.