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Erlaß  eines  Steckbriefs.  Eine  aus  anderen  Gründen  erfolgte  Festnahme
  unterbricht  nicht.

Die  im  Auftrage  der  zuständigen  Behörde,  insbesonrere  in
Folge  eines  von  ihr  erlassenen  Steckbriefs,  von  anderen  Behörden
oder  einzelnen  Beamten  vorgenommenen  Handlungen  sind  als  Handlungen
  der  Behörde  selbst  anzusehen.

Der  Tag  der  Festnahme  entscheidet,  auch  wenn  sie  nicht  zur
Strafvollstreckung  führt,  z.  B.  bei  Flucht  des  Ergriffenen.

Fünster  Abschnitt.
Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen.
8  73.

Wenn  eine  und  dieselbe  Handlung  mehrerr  Strafgesetze
verletzt,  so  kommt  nur  dasjenige  Gesetz,  welches  die  schwerste
Strafe,  und  bei  ungleichen  Strafarten  dasjenige  Gesetz,  welches
die  schwerste  Strafart  androht,  zur  Anwendung.

Der  §  73  behandelt  die  Fälle  der  ideellen,  —  §§  74—79  die
der  realen  Concurrenz.

In  §  73  wird  der  Sat,  daß  bei  der  ideellen  Concurrenz  die
Strafe  nach  dem  schwereren  strafrechtlichen  Gesichtspunkte  zu  bestimmen
  sei,  anerkannt,  ohne  jedoch  die  sonst  Übliche  Bestimmung
beizufügen,  daß  das  Zusammentreffen  selbst  innerhalb  des  Strasmaßes
  als  strafschärfend  anzusehen  sei.  Dies  schließt  jevoch  nicht
ans,  daß  der  Richter  das  Zusammentreffen  bei  Abmessung  der  Strafe
mit  berücksichtigt.

Die  Schwere  der  Gesichtspunkte  wird  durch  das  höchste  Maß
der  angedrohten  Strase  und,  wenn  ungleiche  Strafarten  in  Frage
kommen,  durch  die  schwersle  Strafart,  nach  dem  in  §  21  vorgeschriebenen
  Geltungsverhältnisse,  bestimmt.  Hierbei  ist  festzuhalten,  daß
in  dem  letzteren  Falle  durchaus  nicht  das  angedrohte  Maß  der
schwersten  Strafart  gegenlber  den  Strasmaßen  der  übrigen  angedrohten
  Strafarten  in  Betracht  kommt,  sondern  lediglich  die  Strafart
  selbst,  ohne  Unterschied  des  Strafmaßes.