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Enthält  das  schwerere  Delict  schon  seinem  Begriffe  nach  das
leichtere  in  sich,  so  ist  der  Fall  der  ideellen  Concurrenz  nicht  vorhanden.
  Ebenso  ist  er  nicht  vorhanden,  wenn  die  verbrecherische
Handlung  zwar  in  mehrere  Thätigkeitsacte  zerfällt,  diese  aber  in
ihrem  ränmlichen  und  zeitlichen  Zusammentreffen  ein  Delict  bilden,
z.  B.  die  verschiedenen  Gewaltacte  bei  den  mit  Gewalt  begangenen
Delicten,  die  verschicdenen  Apprehensionsacte  bei  einem  Diebstahle.
Diese  Einheit  wird  auch  dadurch  nicht  unbedingt  aufgehoben,  daß
die  Thätigkeitsacte  gegen  verschiedene  Personen  sich  richten,  z.  B.
gegen  mehrere,  gleichzeitig  anwesende  Beamte,  gegen  die  Eigenthümer
der  einzelnen  Sachen.

Dagegen  liegt  der  Fall  anders,  wenn  die  einzelnen  Thätigkeitsacte,
  nach  ihrer  juristischen  Natur,  unter  verschiedene  Gesetze  fallen;  z.  B.
einige  der  Gegenstände  werden  auf  einfache,  andere  auf  ausgezeichnete
  Weise  gestohlen.

Hut  das  Gesetz  selbst  einen  Fall  der  ideellen  Concurrenz  als
eine  besondere  Delictsform  hervorgehoben  und  mit  Strafe  bedroht,
so  hat  es  bei  dieser  Bestimmung  zu  bewenden  und  §  73  kommt
nicht  in  Betracht;  z.  B.  Diebstahl  mit  Einbruch.

Enthält  die  Handlung  die  Verletzung  zweier  Strafgesetze,  von
denen  das  eine  die  Verfolgung  von  Amtswegen  anordnet,  das  andere
  sie  vom  Antrage  des  Verletzten  abhängig  macht,  so  ist  das  letztere
  Gesetz  unbedingt  so  lange  außer  Betracht  zu  lassen,  als  nicht
der  Strafantrag  des  Verletzten  gestellt  worden.  Vgl.  oben  §  61.

Ob  die  Bestrafung  des  Delicts  den  Rückfall  auch  wegen  der
leichteren  Delictsform  begründet,  wird  bestritten,  jedoch  richtiger  verneint.

§  73  bezieht  sich  auch  auf  die  Uebertretungen.

8  74.

Gegen  denjenigen,  welcher  durch  mehrere  otnadig
Handlungen  mehrere  Verbrechen  oder  Vergehen,  oder  neck-Verbrechen
  oder  Vergehen  mehrmals  begangen  und  *
mehrere  zeitige  Freiheitsstrafen  verwirkt  hat,  ist  auf  eine  Gesammtstrafe
  zu  erkennen,  welche  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten
  J.—t  Strafe  besteht.

dem  Zufammentreffen  ungleichartiger  Freiheitsstrafen
tritt  t  Erhöhung  bei  der  ihrer  Art  nach  schwersten
Strofe  ein.
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