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Das  Maß  der  Gesammtstrafe  darf  den  Betrag  der  verwirkten
  Einzelstrafen  nicht  erreichen  und  funfzehnjähriges  Zuchthaus,
  zehnjähriges  Gefängniß  oder  funfzehnjährige  Festungshaft
nicht  übersteigen.

Es  wird  eine  Mehrheit  selbständiger  Delicte  derselben  Person,
welche  gleichzeitig  zur  Aburtheilung  vorliegen,  vorausgesetzt.  Selbstverständlich
  fällt  hierunter  nicht  ein  Delict,  welches  aus  mehreren
Thtigkeitsacten  besleht,  die  nur  als  die  Bestandtheile  einer  (juriftischen)
  Handlung  sich  darstellen;  es  liegt  in  diesem  Falle  überhaupt
nur  ein  Delict  vor.  Ebensowenig  gehören  hierher  die  Fälle,  in
denen  das  Gesetz  in  der  Mehrheit  der  Delicte  eine  besondre  Delictssorm
  gefunden  und  mit  Strafe  bedroht  hat,  z.  B.  bei  den  Delicten
aus  Gewohnheit  oder  Gewerbmäßigkeit.  Bielmehr  verlangt  das
Gesetz  eine  Mehrheit  selbstän  diger  Delicte.

Die  Frage,  ob  das  Gesetz  mit  dieser  Bestimmung  das  fortgesetzte
  Verbrechen  ausgeschlossen  habe?  wird  bestritten  und  ist
zu  verneinen.  Die  zeitliche  Trennung  der  einzelnen  Acte  ist  überhaupt
  nicht  ein  entscheidendes  Merkmal  im  Begriffe  der  Realconcurrenz.
  Die  das  fortgesetzte  Delict  bildenden  Acte  sind  zeitlich  getreunt,
  aber  nicht  selbständig.  Dies  gilt  auch  ferner  von  den
Fällen,  in  welchen  die  mehreren,  zeitlich  getrennten  Acte  nur  die
fortschreitende  Ausführung  desselben  verbrecherischen  Vorsatzes  enthalten.
  In  allen  diesen  Fällen  stehen  die  einzelnen  Acte  in  einer
ihre  innere  Einheit  vermittelnden  Beziehung  zu  einander.

Eine  Fortsetzung  bei  culposen  Delicten  gibt  es  nicht.  Wenn
aus  einer  culposen  Handlung  mehrere  Rechtoverletzungen  entstehen,
so  liegt  nur  ein  Delict  vor,  und  wenn  die  culpose  Handlung
wiederholt  wird,  so  liegt  eine  nene  culpa  vor;  —  es  gibt  hier
nicht  eine  verbrecherische  Willenseinhcit,  die  sich  gleich  anfänglich  auf
mehrere  Rechtsverletzungen  bezieht.

Bei  gewerbs-  und  gewohnheitsmäßigen  Verbrechen  können  Fällc,
welche  in  die  Zeit  vor  der  Berurtheilung  fallen,  aber  erst  später
zur  Anzeige  gelangen,  nicht  den  Gegenstand  nochmaliger  Aburtheilung
  und  Bestrafung  bilden,  da  sie  nur  Theile  des  schon  abgestraften
Delicts  bilden  und  eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  nur  zur
Straferhöhung  innerhalb  des  gesetzlichen  Strafmaßes  führen,  sonach
unzulässig  sein  würde.