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Das  im  Rückfall  verübte  Delict  ist,  soweit  das  Gesetz  es  als
besondere  Delictsform  behandelt,  auch  als  besonderes  Delict  zu  behandeln.


Das  Gesetz  schließt  den  Fall,  daß  Uebertretungen  unter  sich
und  mit  Berbrechen  oder  Vergehen  zusammentreffen,  in  §  74  aus.

Das  Gesetz  spricht  nur  von  zeitigen  Freiheitsstrafen  und  in
§5  78  von  Geldstrafen.  Todesstrase,  lebenslängliche  Freiheitsstrafe,
Geldstrafe  und  der  Verweis  bleiben  außer  Ansab.  Strafen,  welche
auf  Grund  anderer  Gesetze  erkaunt  worden,  lommen  ebenfalls  nicht
in  Betracht;  vgl.  jedoch  z.  B.  das  Gesetz  wegen  Erhebung  der
Brausteuer  vom  31:  Mai  1872  3  37.  Ueber  das  Zusammentreffen
von  Militär=  und  anderen  Freiheitstrafen  8  51  des  Mil.  Str.  G.  B.
Freiheitsstrafen,  welche  au  die  Stellc  zunächst  verwirkter  Geldstrafen
treten,  gehören  nicht  hierher.

Die  Gesammtstrafe  setzt  sich  aus  der  Einsatzstrafe  und  aus  der
Erhöhung  derselben  (Concurrenzzuschlag,  Zusatzstrase)  zusammen.

Die  Einsassstrafe  ist  diejenige  Strafe,  welche  für  das  schwerste
der  zusammentreffenden  Delicte,  dicses  allein  genommen,  zu  erkennen
  sein  würde.  Es  wird  daher  jedes  einzelne  Delict  bezüglich
der,  durch  dasselbe  ver  wirkten  Strafe  zu  prüsen  sein,  um  hierdurch
  das  schwerste  Delict  zu  ermitteln.  Bei  gleichartigen  Freiheitsstrafen
  entscheidet  das  in  concreto  verwirkte  Strafmaß.  Dagegen
bestimmt  das  Gesetz  für  den  Fall  des  Zusammentreffens  ungleichartiger
  Freiheitsstrafen,  daß  die  schwerste  Strafart  entscheiden  soll.
Jedoch  wird  hiervurch  an  dem  Satze  nichts  geöndert,  daß  die  in
concreto  verwirkte  Strafe  entscheidet.  Es  soll  nämlich,  wenn  3.  B.
die  Handlung  mit  Zuchthaus  oder  Gefängniß  dedroht  ist,  der
Richter  enwägen,  ob  an  sich  auf  Zuchthaus  oder  Gefängniß  zu  erkennen
  sei;  wählt  er  Zuchthaus,  so  ist  diese  Strafe,  ohne  Rücksicht
auf  die  von  ihm  für  angemessen  erachtete  Dauer,  als  die  Einsatzstrase
  zu  behandeln;  wählt  er  Gefängniß,  so  wird  dagegen  die
Strafdauer  eutscheiden.  Selbstverständlich  würden  hierbei  auch  die
mildernden  Umstände  zu  berülcksichtigen  sein.

Der  Concurrenzzuschlag  besteht  in  der  Erhöhung  der
Einsatzstrafe.  Die  Erhöhung  darf  die  Summe  der  einzelnen,  durch
die  Ubrigen  Delicte  verwirkten  Strafen  nibt  erreichen;  sie  stellt  sich
daher  als  eine  Ermäßigung  dieser  Summe  dar  und  die  Richtigkeit
der  Strafe  ist  nur  bei  der  Kenmniß  dieser  Summe  zu  beurtheilen.