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§  76.

Die  Verurtheilung  zu  einer  Gesammtstrafe  schließt  die
Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  aus,  wenn  diese
auch  nur  neben  einer  der  verwirkten  Einzelstrafen  zulässig  oder
geboten  ist.

Ingleichen  kann  neben  der  Gesammtstrofe  auf  Zulässigkeit
von  Polizei=  Aufsicht  erkannt  werden,  wenn  dieses  auch  nur
wegen  einer  der  mehreren  strafbaren  Hondlungen  statthaft  ist.

Die  Voraussetzung,  daß  wegen  eines  der  concurrirenden  Delicte
  die  Aberkennung  zulässig  oder  geboren  gewesen,  ist  streng  festzuhalten.
  Concurriren  z.  B.  mehrere  Delicte,  bei  denen  sie  nach
§  32  im  Falle  dreimonatlicher  Gefängnißstrase  zulässig  sein  würde,
so  ist  sie  neben  der  Gesammtstrafe  nur  dann  zulässig,  wenn  wegen
des  betreffenden  Delicts  auf  eine  solche  Strafe  als  Einzelstrafe
erkannt  worden  wäre.

§  77.

Trifft  Haft  mit  einer  anderen  Freiheissswafe  zusammen,
so  ist  auf  die  erstere  gesondert  zu  erkenn

Auf  eine  mehrfach  verwirkte  Daft  n  ihrem  Gesammtbetrage
  nach,  jedoch  nicht  über  die  Dauer  von  drei  Monaten
zu  erkennen.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fälle  der  §  185  f.

8  78.

Auf  Geldstrafen,  welche  wegen  mehrerer  strafbarer  Handlungen
  allein  oder  neben  einer  Freiheitsstrafe  verwirkt  sind,  ist
ihrem  vollen  Betrage  nach  zu  erkennen

Umwandlung  mehrerer  Gelostrafen  ist  der  Hoöchstbetrag
  der  an  die  Stelle  derselben  tretenden  Freiheitsstrafe
zwei  Jahre  Gefängniß  und,  wenn  die  mehreren  Geldstrafen
nur  wegen  Uebertretungen  erkannt  worden  sind,  drei  Monate
Haft.

Das  Gesetz  hat  hier  unbeschränkt  das  Cumulationsprincip  angewendet.
  So  kann  es  sich  ereignen,  daß,  während  die  erkannten
Freiheitsstrafen  nach  §  74  in  eine  Gesammtstrafe  zu  verwandeln