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sind,  die  neben  ihnen  verwirlten  Geldstrasen  addirt  und  in  ihrem
vollen  Betrage  erkannt  werden.

Die  Bestimmung  in  Al.  2  hat  nur  den  Fall  der  Concurrenz
von  umzuwandelnden  Geldstrafen  entschieden.  Jedenfalls  darf  die
eintretende  Freiheitsstrase  auch  nicht  den  Gesammtbetrag  der  einzelnen
  Freiheitsstrafen  übersteigen,  welche  bei  Umwandlung  der  einzelnen
  Geldstrasen  sich  ergeben  würden.

8  79.

Die  Vorschriften  der  88  74  bis  78  finden  auch  Anwendung,
  wenn,  bevor  eine  erkannte  Strafe  verbüßt,  verjährt
oder  erlassen  ist,  die  Verurtheilung  wegen  einer  strofbaren
Handlung  erfolgt,  welche  vor  der  früherrn  Verurtheilung  begangen
  war.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  beziehen  sich  nicht,  wie
die  Bestimmungen  in  5  71  f.,  auf  den  Fall  der  gleichzeitigen
Aburtheilung,  sondern  haben  den  Fall  einer  successiven
Aburtheilung  vor  Augen  und  versügen,  daß  die  den  Bestimmungen
  in  §  74  f.  unterlicgenden  Grundsätze  auch  bei  der  succesfsiven
  Aburtheilung  angewendet  werden  sollen.  Man  will  nicht,  daß
der  Verurtheilte  durch  den  zufälligen  Umstand  der  successiven  Verurtheilung
  der  Vergünstigungen  verluslig  gehe,  die  ihm  bei  gleichzeitiger
  Aburtheilung  nach  §  74  f.  gewährt  worden  wären.  Das
zweite  Erkenntniß  soll  diese  Vergünmigungen  ihm
nachträglich  zukommen  lassen.  Hiermit  ist  der  maßgebende
Gesichtspunkt  der  Vorschrift  bezeichnet.  Von  selbst  entfällt  also  die
Bestimmung  des  §  79,  wenn  dem  Verurtheilten  durch  die  nachträgliche
  Anwendung  des  §  74  f.  ein  Borlheil  nicht  gewährt  wird,
z.  B.  bei  dem  Erkenntnisse  auf  Gekdstrafe.

Der  Richter  hat  bei  Anwendung  des  §  79  sich  auf  den  Standpunkt
  zu  stellen,  von  welchem  er  auf  Grund  von  8  71  f.  den  Fall
beurtheilt  haben  würde,  wenn  ihm  bei  Erlaß  des  ersten  Erkenntnisses
  auch  die  den  Gegenstand  der  späteren  Aburtheilung
  bildenden  Delicte  mitvorgelegen  hätten.
Der  Richter  ist  jedoch,  indem  er  die  Strase  für  diese  sämmtlichen
Delicte  bestimmt,  an  den  Schuldausspruch  und  die  rechtliche  Beurtheilung
  gebunden,  von  denen  das  frühere  Erkenntniß  bezüglich
der  in  ihm  abgeurtheilten  Delicte  ausgegangen  ist,  dagegen  völlig