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frei  in  der  Erwägung  der  Frage,  welches  der  sämmtlichen  Delicte
nunmehr  als  das  schwerste  anzusehen  sei.

Das  Gesetz  hat  in  Bezug  auf  die  Delicte,  welche  bei  der  neuen
Aburtheilung  hinzutreten,  eine  doppelte  Präclusive  fettgestellt.  Der
§5  79  leidet  nicht  Anwendung  auf  die  Delicte,

a  welche  erst  nach  der  früheren  Verurtheilung  begangen

find,  und

b.  welche  zwar  vor  ihr  begangen  sind,  aber  erst  zur  Aburtheilung

  gelangen,  nachdem  die  in  der  früheren  Untersuchung
erkannte  Strafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

In  den  Fällen  unter  a.  tritt  die  Tendenz  des  §  74  überhaupt
nicht  ein.  —  in  den  Fällen  unter  b.  ist  es  unpassend,  eine  bercits
erledigte  Strafe  wiederum  zur  Basis  einer  Berechnung  zu  machen.

Bei  der  unter  a.  bemerkten  Verurtheilung  ist  der  Tag  der
Publication  (nicht  die  Rechtskraft)  maßgebend,  was  jedoch  bestritten
wird.  Sind  mehrere  Complicen  vorhanden,  so  ist  die  Präclusive
bereits  mit  der  Publication  an  einen  derselben  eingetreten.

In  Bazug  auf  b.  ist  zu  bemerken,  daß  einerseits  vorausgesetzt
wird,  daß  das  Urtheil,  in  welchem  die  jetzt  zur  Aufrechnung  gelangenden
  Strafen  erkannt  sind,  bereits  rechtskräftig  ist  (was  jedoch
bestritten  wird),  andererseits  aber  ist  zu  bemerken,  daß  erst  die
vollständige  Abbüßung  2c.  der  Strafe  die  Aufrechnung  derselben
ausschließt.  Ist  nur  erst  ein  Theil  der  Strase  bereits  verbüßt,  so
hat  der  Richter,  ohne  Rücksicht  auf  diesen  Umstand,  die  nach  §  79
zu  bemessende  Gesammtstrafe  zu  erkennen  und  hierilber  noch  zu  bestimmen,
  in  welchem  Maße  auf  diese  nunmehrige  Gesammtstrafe
dic  bereits  bisher  verbüßte  Strafzeit  abzurechnen  sei.  Es  wird  zulässig
  sein,  zu  bellimmcn,  daß  die  bis  zur  Vollziehung  des  neuen
Ertenntnisses  bereits  verbüßte  Strafzeit  nach  der  Zeitdauer  oder
nach  dem  Geltungsverhältnisse  auf  die  erkannte  Gesammtstrase  abzurechnen
  sei,  ohne  die  Dauer  der  abzurechnenden  Zeit  näher  anzugeben.


Bestand  die  in  dem  früheren  Urtheile  erkannte  Strafe  in  einer
nach  §  74  ermittelten  Gesammtstrafe,  so  ist  die  letztere  auf  Grund
des  Urtheils  in  ihre  Bestandtheile  aufzulösen  und  sind  die  Einzelstrasen,
  einschließlich  der  Einsatzstrase,  mit  den  Strafen  der  jetzt  abgeurtheilten
  Delicte  in  Vergleich  zu  stellen.  Aus  diesem  Vergleiche