74

wird  sich  erst  ergeben,  welche  Strafe  nunmehr  als  die  Einsatzstrafe
anzusehen  ist.

Es  iß  zulässig,  daß  bei  Anwendung  des  §  79,  wenn  die  frühere
Strase  in  einer  Gesammtstrase  bestand,  der  Richter  zu  dem  Ausspruche
  gelangt,  daß  wegen  des  jetzt  zur  Aburtheilung  gelangenden
Delicts  die  frllhere  Zusatzstrase  nicht  zu  erhöhen  sei,  wenn  er  sie
für  ausreichend  auch  zur  Sühne  des  jetzt  abzuurtheilenden  Delicts
erachtet.

Wenn  gleichzeitig  mehrere  Delicte  derselben  Person  zur  Aburtheilung
  gelangen,  von  denen  einige  vor,  andere  nach  einer
früheren  Verurtheilung  begangen  worden  sind,  so  sind  bezüglich  der
ersteren  die  Bestimmungen  des  8  79,  bezliglich  der  letzteren  die  allgemeinen
  Grundsähe  anzuwenden.  Dessenungeachtet  wird  die  Aburtheilung
  sämmtlicher  Delicte  in  einem  Erkenntnisse  erfolgen.

Ist  das  frühere  Erkenntniß  vor  dem  Inkrafttreten  des  Reichs-Gesetzbuches
  oder  in  einem  nichtdeutschen  Staate  ergangen,  so  findet
§  79  nicht  Anwendung.  Ist  dieses  frühere  Erkenntniß  in  einem
anderen  deutschen  Staate  auf  Grund  des  Reichs-Gesetzbuches  ergangen,
  so  hat  das  neue  Erlenntnis  8  79  anzuwenden  —  dies
wird  jedoch  bestritten.

Unabhängig  von  §  79  sind  die  Vorschriften  äeinzelner  Landesgesetze
  über  die  Fälle,  in  denen  Strafen,  welche  einer  Person  in  verschiedenen,
  bereits  rechtskräftig  gewordenen  Erkenntnissen  auferlegt
und  noch  nicht  verbüßt  sind,  mittels  eines  besonderen  „Nachtragserkenntnisses“
  in  eine  Gesammtstrase  verwandelt  werden.