Zweiter  Theil.

Von  den  einzelnen  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
  und  deren  Bestrafung.

Erster  Abschnikt.
Hochverrath  und  Landesverrath.
§  80.

Der  Mord  und  der  Versuch  des  Mordes,  welche  an
dem  Kaiser,  an  dem  eigenen  Landesherrn,  oder  während  des
Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate  an  dem  Landesherrn  dieses
Staats  verübt  worden  sind,  werden  als  Hochverrath  mit  dem
Tode  bestraft.

Ein  animus  hostilis  wird  nicht  ersordert.  Vgl.  noch  die  Bestimmungen
  in  §  4.  —  Der  Mordversuch  wird  mit  besonderer
Strafe  bedroht,  ohne  daß  hierdurch  die  Handlung  den  Charakter
als  Versuch  verliert.

881.
Wer  außer  den  Fällen  8  80  es  unternimmt,

1)  einen  Bundesfürsten  zu  tödten,  gefangen  zu  nehmen,  in
Feindes  Gewalt  zu  liefern  oder  zur  Regierung  unfähig
zu  ma

2)  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
  oder  die  in  demselben  bestebende  Thronfolge  gewaltsam
  zu  ändern,