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3)  das  Bundesgebiet  ganz  oder  theilweise  einem  fremden
Staate  gewaltsam  einzuverleiben  oder  einen  Theil  desselben
vom  Ganzen  loszureißen,  oder

4)  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ganz  oder  theilweise  einem
anderen  Bundesstaate  gewaltsam  ois  oder  einen
Theil  desselben  vom  Ganzen  loszu

wird  wegen  Hochverraths  mit  *7  Zuchthaus  oder
lebenslänglicher  Festungshaft  bestraft

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft
nicht  unter  fünf  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten
öffentlichen  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen
  Rechte  erkannt  werden.

Es  wird  eine  auf  Erzielung  eines  der  unter  den  Ziffern  1—4
bezeichneten  Erfolge  gerichtete  Absicht,  nicht  auch  ein  animus  bostilis
eriordert.  Wer  den  Fürsten  nur  körperlich  verletzen  will  und  ihn
unabsichtlich  durch  die  Handiung  unfähig  zum  Regieren  macht,  fällt
nicht  unter  §  91;  vgl.  noch  §  94.

Vgl.  noch  Art.  71  der  Reichsverfassung.

8  82.

Als  ein  Unternehmen,  durch  welches  das  Verbrechen  des
Hochverraths  vollendet  wird,  ist  jede  Handlung  anzusehen,
durch  welche  das  Vorhaben  unmiteelbar  zur  Ausführung  gebracht
  werden  soll.

Die  Erklärung  des  „Unternehmen“  ist  insbesondere  als  Erläuterung
  des  „unternimmt“  in  §  81  anzusehen,  die  Bestimmung
des  §  82  selbst  jedoch  nicht  auf  die  Fälle  des  §  81  zu  beschränken.
Es  kommen  daher  neben  diesen,  in  §  81  f.  hervorgehobenen,  Handlungen
  noch  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Versuch  zur  Anwendung;
  es  kann  eine  Handlung  als  Versuch  des  Hochverraths
sich  qualificiren,  obschon  sie  nicht  unter  §  82  gestellt  werden  kann.  —
Das  Maßgebende  in  §  82  ist  das  Wort  unmittelbar“,  in
welchem  die  Beschränkung  des  gewöhnlichen  Versuchsbegriffs  ausgedrückt
  ist.  Dasselbe  soll  die  unmittelbare  Beziehung  der  Handlung
  zur  Ausführung,  sowohl  der  Zeit,  als  den  Mitteln  nach,
kennzeichnen.