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8  83.

Haben  Mehrere  die  Ausführung  eines  hochrerrätherischen
Unternehmens  verabredet,  ohne  daß  es  zum  Beginn  einer  nach
8  82  strafbaren  Handlung  gekommen  ist,  so  werden  dieselben
mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft
  nicht  unter  zwei  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlufi  der  bekleideten
ösfentlichen  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen
  Rechte  erkanm  werden.

Das  Complott  ist  nur  eine  Form  des  hochverrätherischen  Unternehmens,
  wird  aber  als  besonderer  Versuchsfall  behandelt.  Es  liegt
bier  eine  Ausnahme  von  dem  sonst  im  Gesetzbuche  festgehaltenen
Grundsatze  vor,  daß  die  Verabredung  2c.  allein  noch  nicht  einen  Anfang
  der  Ausführung  enthalte.  —  Es  wird  einc  völlig  abgeschlossene
Vereinigung  vorausgesetzt;  dieselbe  kann  jedoch  auch  nur  zwischen
Thäter  und  Gehülsen  abgeschlossen  sein.

8  84.

Die  Strafvorschriften  des  §  83  finden  auch  gegen  denjenigen
  Anwendung,  welcher  zur  Vorbereitung  eines  Hochverraths
  entweder  sich  mit  einer  auswirtigen  Regierung  einlãßt
  oder  die  ihm  von  dem  Reich  oder  einem  Bundesstoate
anwertraute  Macht  mißbrancht  oder  Mannschaften  anwirbt  oder
in  den  Waffen  einübt.

Es  liegt  hier  ein  Fall  por,  der  ohue  diese  Specialbestimmung
unter  die  allgemeine  Bestimmung  des  §  86  zu  stellen  gewesen  wäre.

Das  „auswärtigen“  bezieht  sich  auch  auf  andre  deutsche  Staaten
und  ist  nicht  gleichledeutend  mit  „ausländisch“.

g  85.

Wer  öffentlich  vor  einer  Menscheumenge,  oder  wer  durch
Verbreitung  oder  öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung
  von  Schriften  oder  anderen  Darstellungen  zur  Ausführung
  einer  nach  §  82  strofbaren  Handlung  auffordert,