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wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft
  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren  ein.
Ueber  andere  strasbare  Aufforderungen  vgl.  88  110.  111.

8  86.

Jede  andere,  ein  hochverrätherisches  Unternehmen  vorbereitende
  Handlung  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  drei  Jahren
oder  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft
  von  sechs  Monaten  bis  zu  drei  Jahren  ein.

Es  ist  hier  jede  Vorbereitungshandlung  zum  Hochverrath  mit
Strase  bedroht,  sodaß  die  Fälle  in  §  83  bis  §  85  nur  als  besonders
strafwürdige  Vorbereitungshandlungen  sich  varstellen.

Die  Voraussegung  eines  bestimmten  hochvrrrätherischen  Unternehmens
  gilt  auch  hier,  gleichviel  jedoch,  wann  und  in  welchem
Maße  (nach  Ort  und  Mittel)  dasselbe  ausgeführt  werden  soll;
es  sehlt  hier  das  in  §  82  gebrauchte  maßgebende  Wort  .  unmitl.
bar“,  wodurch  ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen  beiden  Bestimmungen
  begründet  wird.

887.

Ein  Deutscher,  welcher  sich  mit  einer  ausländischen  Regierung
  einläßt,  um  dieselbe  zu  einem  Kriege  gegen  das  Deutsche
Reich  zu  veranlassen,  wird  wegen  Landesverraths  mit  Zuchthaus
  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Krieg  ausgebrochen
  ist,  mit  lebenslänglichem  Zuchtbaus  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Schunge
haft  von  sechs  Monaten  bis  zu  fünf  Jahren  und,  wenn  der
Krieg  ausgebrochen  ist,  Festungshaft  nicht  unter  fünf  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten
öffentlichen  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen
  Rechte  erkannt  werden.

Der  Landesverrath  ist  der  Angriff  gegen  die  äußere  Stellung
und  Sicherheit  des  Staats.  Hier  ist  das  Obicct  das  Reich  selbst,
nicht  der  einzelne  Bundesstaat.  Die  Bestimmungen  in  §  87  bis
5  90  setzen  den  Fall  des  Kriegs  voraus.  Der  §  92  behandelt  den