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Ueber  den  Kriegsverrath  vgl.  Mil.  Str.  G.  B.  8§  57.

Es  wird  ein  Krieg  vorausgesctzt,  welchen  das  Deutsche  Reich
führt,  gleichviel  ob  allein  oder  mit  einem  Bundesgenossen.  Ist  die
Handlung  gegen  letzteren  gerichtet,  so  fällt  sie  nur  dann  unter
8  88,  wenn  er  an  dem  Kriege  Theil  nimmt.

Das  Dienstnehmen  2#c.  bezieht  sich  auch  auf  Nichtcombattanten,
z.  B.  Feldgeistliche.  Die,  feindliche  Kriegsmacht“  umfaßt  die  Marine  mit.

89.

Ein  Deutscher,  welcher  vorsätlich  während  eines  gegen
das  Deutsche  Reich  ausgebrochenen  Krieges  einer  feindlichen
Macht  Vorschub  leistet  oder  den  Truppen  des  Deutschen  Reichs
oder  der  Bundesgenossen  desselben  Nachtheil  zufügt,  wird  wegen
Landesverraths  mit  Zuchthaus  bis  zehn  Jahren  oder  mit
Festungshaft  von  gleicher  Dauer  beunfl.  Sind  mildernde
Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  bis  zu  zehn
Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten
öffentlichen  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen
  Rechte  erkannt  werden.

Vgl.  Mil.  Str.  G.  B.  Ss  56.  62.  —  Das  Bemußtsein,  daß  durch
die  Handlung  Vorschub  rc.  gelcistet  oder  Schaden  2c.  zugefügt  werde,
reicht  hin.

§  90.

Lebenslängliche  Zuchthausstrafe  trifft  einen  Deutschen,
welcher  vorsätzlicb  während  eines  gegen  das  Deutsche  Reich
ausgebrochenen  Krieges

1)  Festungen,  besetzte  Plätze  oder  andere  Vertheidigungsposten,
  ingleichen  Deutsche  oder  verbündete  Truppen
oder  einzelne  Offiziere  oder  Soldaten  in  feindliche  Gewalt

ngt;

ring

2)  Festungswerke,  Schiffe  oder  andere  Fahrzeuge  der  di
marine,  Kassen,  Zeughäuser,  Magazine  oder  andere  B
räthe  von  Waffen,  Schießbedarf  oder  anderen  Kriegs
bedürfnissen  in  feindliche  Gewalt  bringt  oder  *
wie  Brücken  und  Eisenbahnen  zum  Vortheile  des  Feindes
zerstört  oder  unbrauchbar  macht;