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3)  dem  Feinde  Mannschaften  zuführt  oder  Soldaten  des
Deutschen  oder  verbündeten  Heeres  verleitet,  zum  Feinde
überzugehen:

4)  Operationspläne  oder  Pläne  von  Festungen  oder  festen
Stellungen  dem  Feinre  mittheilt;

5)  dem  Feinde  als  Spion  dient  oder  feindliche  Spione  aufnimmt,
  verbirgt  oder  ihnen  Beistand  leistet,  oder

P)  einen  Aufstand  unter  den  Deutschen  oder  verbündeten
Truppen  erregt.

Sind  mildernre  Umstänre  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft
nicht  unter  fünf  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten
öffentlichen  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen
  Rechte  erkannt  werden.

Bgl.  Mil.  Str.  G.  B.  §§  59  f.  62  f.,  sowie  das  Einf.Gesetz  §  4.

8  91.

Gegen  Ausländer  ist  wegen  ver  in  den  §§  87,  89,  90
bezeichneten  Handlungen  nach  dem  Kriegsgebrauche  zu  verfahren.


Begehen  sie  aber  solche  Handlungen,  wäßuen?  sie  unter
dem  Schutze  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
sich  innerhalb  des  Bundesgebietes  austalten,  so  kommen  die
in  den  88  87,  89  und  90  bestimmten  Strafen  zur  Anwendung.


Der  thatsächliche  Aufenthalt  des  Ausländers  im  Inlande  reicht  hin.

*  92.
Wer  vorsätzlich

11  Staatsgeheimnisse  oder  Festungspläne,  oder  solche  Urkunden,

Actenstücke  oder  Nachrichten,  von  denen  er  weiß,  daß  ihre

Geheimhaltung  einer  anderen  Regierung  gegenüber  für
das  Wohl  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
erforderlich  ist,  dieser  Regierung  mittheilt  oder  öffentlich
bekannt  macht;

2)  zur  Gefährdung  der  Rechte  des  Deutschen  Reichs  oder
eines  Bundesstaats  im  Verhältniß  zu  einer  anderen  Regierung
  die  über  solche  Rechte  i*iiê  Urkunden

Schwarze.  Strasgesetzbuch.  2.  Aufl.