oder  Baweismitel  vernichtet,  verfälscht  oder  unter-*-


  ein  ihm  von  Seiten  des  Deutschen  Reichs  oder  von  einem

Bundesstaate  aufgetragenes  Staatsgeschäft  mit  einer  änderen

Regierung  zum  Nachtheile  dessen  führt,  der  ihm  den  Auftrag

  ertheilt  hat,
wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft
  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

Bal.  oben  S.  78  jg.

In  Nr.  2  wird  eine  Gefährdung,  in  Nr.  3  die  wirkliche  Benachtheiligung,
  im  Nr.  1  dagegen  weder  das  Eine,  noch  das  Andere
vorausgesetzt;  —  der  dolus  muß  in  Nr.  2.  3  auf  die  Gefährdung,
bez.  Benachtheiligung  gerichtet  sein,  in  Nr.  1  erfüllt  er  sich  im  Bewußtsein
  von  der  Gefährlichkeit.

8  93.

Wenn  in  den  Fällen  der  88  80,  81,  83,  84,  87  bis
92  die  Untersuchung  eröffnet  wird,  so  kann  bis  zu  deren  rechtskräftigen
  Beendigung  das  Vermögen,  welches  der  Angeschuldigte
besitzt,  oder  welches  ihm  später  anfällt,  mit  Beschlag  belegt  werden.

Die  Beschlagnahme  gilt  als  eine  Sicherungsmaßregel,  um  dem
Angeschuldigten  die  Mittel  zur  Erschwerung  der  Untersuchung  zu  entziehen,
  und  ist  von  Ersffnung  der  Untersuchung  Woruntersuchung)
an  zulässig.

3weiter  Abschnitt.
Beleldigung  des  Landesherrn.
g  94.

Wer  einer  Thätlichkeit  gegen  den  Kaiser,  gegen  seinen
Landesherrn  oder  während  seines  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate
  einer  Thätlichkeit  gegen  den  Landesherrn  dieses  Staats
sich  schuldig  macht,  wird  mit  bbbenelonglichem  Zuchthaus  oder
lebenslänglicher  Festung  shaft,  in  minder  schweren  Fällen  mit
Zuchthaus  nicht  unter  n  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von
gleicher  Dauer  bestrast.  Neben  der  Festungshaft  kann  auf