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Verlust  der  beklleideten  öffentlichen  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen
  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  trikt  Festungshaft
  nicht  unter  fünf  Jahren  ein.

Thätlichkeit  ist  nicht  auf  eine  thätliche  Beleidigung  zu  beschränken.


Das  Subiect  des  Verbrechens  kann  auch  ein  Ausländer  sein.

b„während  seines  Aufenthalts“.  Es  ist  auch  hier  nur  der  thatsächliche
  Aufenthalt  des  Thäters  gemeint.

8  95.

Wer  den  Kaiser,  seinen  Landesherrn  oder  während  seines
Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate  dessen  Landesherrn  beleidigt,
wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  zwei  Monaten  oder  mit  Festungshaft
  von  zwei  Monaten  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bekleideten
öffentlichen  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen
  Rechte  erkannt  werden.

Die  Beleidigung  des  Landesherrn  eines  Bundesstaats,  welchem
der  Thäter  weder  angehört,  noch  in  welchem  er  sich  aufhält,  fällt
als  Beleidigung  eines  Bundesfürsten  unter  58  98.  99.

Unter  der  Belelhigung  ist  die  Verläumdung  mitbegriffen,  sowie
auch  die  Bedrohung  mit  Thätlichkeiten;  —  eine  Thätlichkeit  selbst
fällt  unter  §  94.

Majestätsbeleidigung  gegen  einen  verstorbenen  Landesherrn  gibt
es  ebensowenig  als  gegen  den  Regenten  des  Staats  und  gegen  die
Familie  des  Landesherrn,  da  hier  allenthalben  die  majestas  fehlt.
Eine  Scheidung  bei  der  Majestätsbeleidigung,  je  nachdem  der  Landesherr
  als  solcher  oder  gleichsam  als  Privatperson  beleidigt  worden,
ist  unzulässig,  —  in  der  majestas  des  Staatsoberhaupts  ist  die
Privatperson  von  der  öffentlichen  nicht  zu  trennen.

Es  kann  in  Rücksicht  auf  die  Person  und  die  Stellung  des
Beleidigten  eine  Unterlassung  oder  Handlung  als  Beleidigung  angesehen
  werden,  welche  es,  gegenüber  anderen  Personen,  nicht  sein
würde.  Wenngleich  z.  B.  nicht  jede  Unterlassung  der  üblichen  Ehrsurchtsbezeigungen
  als  Majestätsbeleidigung  angesehen  werden  kann,
so  ist  doch  andrerseits  nicht  jede  solche  Unterlassung  straflos.

Die  Majestätsbeleidigung  ist  als  eine  Delictsform  aufgestellt

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