84

und  behandelt  worden;  die  Specialvorschriften  in  dem  Abschnitte
über  die  Beleidigung,  welche  den  mehr  privatrechtlichen  Charalter
der  Injurie  berülcksichtigen,  sind  hier  nicht  anwendbar,  z.  B.  die
Einrede  der  Wahrheit.  Dasselbe  gilt  ron  den  Fällen  in  8§  97—  101.

Die  Bestimmung  des  Minimalsatzes  von  zwei  Monaten  Festungshaft
  ist  durch  die  Norelle  erfolgt.

ð  96.

Wer  einer  Thätlichkeit  gegen  ein  Mitglied  des  landesherrlichen
  Hauses  seines  Staats  oder  gegen  den  Regenten  seines
Staats  oder  während  seines  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate
  einer  Thätlichkeit  gegen  ein  Mitglied  des  landesherrlichen
Hauses  dieses  Staats  oder  gegen  den  Regenten  dieses  Staats
sich  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren
oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer,  in  minder  schweren
Fällen  mit  Zuchthaus  bis  zu  #ar  Jahren  oder  mit  Festungshaft
  von  gleicher  Dauer  be

Sind  mildernde  Unmiäne-  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft
  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren  ein.

§  97.

Wer  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  seines
Staats  oder  den  Regenten  seines  Staats  over  während  seines
Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate  ein  Mitglied  des  landesherrlichen
  Hauses  dieses  Staats  oder  den  Regenten  dieses  Staats
beleidigt,  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei
Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Dritter  Abschnitt.
Beleidigung  von  Bundesfürsten.
8  98.

Wer  außer  dem  Falle  des  8  91  sich  einer  Thällichkeit
gegen  einen  Bundesfürsten  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus
von  zwei  bis  zu  zehn  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher
Dauer  bestraft.