85

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungs-=haft
  von  sechs  Monaten  bis  zu  zehn  Jahren  ein

§609.

Wer  außer  dem  Falle  des  §  95  einen  Burdesfürsten  beleidigt,
  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  diei
Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  mit  Ermächtigung  des  Beleidigten
  ein.

„Ermächtigung“  ist  nicht  gleichbedentend  mit  „Antrag“  (8  61).
Das  Berbrechen  ist  ein  von  Amtswegen  zu  verfolgendes  Verbrechen,
nur  daß  die  Berfolgung  durch  die  Ablehnung  der  Ermächtigung
anggeschlossen  wird.  Insbesondere  leidet  die  dreimonatige  Frist  hier
nicht  Anwendung;  ebenso  nicht  §5  62—64.  Die  einmal  ertheilte
Ermächtigung  kann  nicht  zurückgenommen  werden.

s  100.

Wer  außer  dem  Falle  des  §  96  sich  einer  Thätlichkeit
gegen  ein  Mitglied  eines  bundesfürstlichen  Hauses  oder  den
Regenten  eines  Bundesstaats  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus
  bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher
Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft
  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  ein.

8  101.
Wer  außer  dem  Falle  des  §  97  den  Regenten  eines
Bundesstaats  beleidigt,  wird  mit  Gefängniß  von  Einer  Woche
bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer

raft.
Die  Verfolgung  tritt  nur  mit  Ermächtigung  des  Beleidigten
  ein.