86

Vierter  Abschnitt.
Feindliche  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten.

8  102.

Ein  Deutscher,  welcher  im  Inlande  oder  Auslande,  oder
Ein  Ausländer,  welcher  während  seines  Aufenthalts  im  Inlande
gegen  einen  nicht  zum  Deutschen  Reich  gehörenden  Staat  oder

en  Landesherrn  eine  Handlung  vornimmt,  die,  wenn  er  sie
egen  einen  Bundesstaat  oder  einen  Bundesfa  fürsten  begangen
8  nach  Vorschrift  der  §§  81  bis  86  zu  bestrafen  sein
würde,  wird  in  den  Fällen  der  §§  81  bis  84  mit  Festungshaft
  von  Einem  bis  zu  zehn  Jahren  oder,  wenn  mildernde  Umstände
  vorhanden  sind,  mit  Festungshaft  von  sechs  Monaten
bis  zu  zehn  Jahren,  in  den  Fällen  der  §§  85  und  86  mit
Festungshaft  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft,
ofern  in  dem  anderen  Staate  dem  Deutschen  Reich  die  Gegenseitigkeit
  verbürgt  ist.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen
Regierung  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Die  Novelle  hat  das  Redactionversehen  des  G.  B.,  welches  hier
den  §9  80  mit  ausgenommen  hatte,  dadurch  corrigirt,  daß  in  beiden
Citaten  der  §  80  gestrichen  und  die  Bezugnahme  auf  88  81  bis  86,
resp.  66  81  bis  84  beschränkt  wurde.

Die  Worte  des  G.B.  am  Schlusse  des  Abs.  1  „nach  veröffentlichten
  Staalsverträgen  oder  nach  Gesetzen“  sind  gestrichen  worden,
weil  die  Zusicherung  der  Reprocität  nicht  auf  diese  beiden  Formen
zu  beschränken  sei.

Der  Zusatz:  „Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig“  ist
mit  Rücksicht  auf  dle  Aenderung  des  §  64  aufgenommen  worden.

8  103.

Wer  sich  gegen  den  Landesherrn  oder  den  Regenten  eines
nicht  zum  Dauchcn  Reich  gehörenden  Staats  einer  Beleidigung
schuldig  macht,  wird  mit  Gefängniß  von  Einer  Woche  biß  zu
zwei  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft,
sofern  in  diesem  Staate  dem  Deutschen  Reiche  die  Gegenseitigkeit
  verbürgt  ist.