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Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen

Regierung  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.
Lgl.  die  Bemerkungen  zu  §  102.
8  103a.

Wer  ein  öffentliches  Zeichen  der  Autorität  eines  nicht  zum
Deutschen  Reich  gehörenden  Staats  oder  ein  Hoheitzzeichen
eines  solchen  Staats  böswillig  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt
oder  beschimpfenden  Unfug  daran  verübt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft.

Dieser  §8  ist  durch  die  Strafrechtsnovelle  eingeschaltet  worden.

8  104.

Wer  sich  gegen  einen  bei  dem  Reich,  einem  bundesfürstlichen
  Hofe  oder  bei  dem  Senate  einer  der  freien  Hansestädte
beglaubigten  Gesandten  oder  Geschäftsträger  einer  Beleidigung
schuldig  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder
enit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Beleidigten
ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Val.  die  Bemerkungen  zu  §  102.

Fünfter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  in  Erziehung,  auf  die  Ausübung
stantsbürgerlicher  Re
105.

Wer  es  unternimmt,  den  Senat  oder  die  Bürgerschaft  einer
der  freien  Hansestädte,  eine  gesetzgebende  Versammlung  des  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  auseinander  zu  sprengen,  zur  Fassung
oder  Unterlassung  von  Beschlüssen  zu  nöthigen  oder  Mitglieder
aus  ihnen  gewaltsam  zu  entfernen,  wird  mit  Zuchthaus  nicht
uer  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer

straft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft
  nicht  unter  Einem  Jahre  ein.