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g8  105,  106  betreffen  den  Schutz  der  gesetzgebenden  Versammlung
  und  deren  Mliglieder  in  Auslibung  ihres  Mandats,  88  107
bis  109  den  Schutz  der  Auslibung  des  Wahlrechts  selbst  und  des
Ergebnisses  desselben.

Der  Senat  2c.  wie  die  gesetzgebende  Versammlung  wird  als
Obicct  des  Verbrechens  in  ihrer  Totalität  betrachtet,  nur  daß  bei
dem  Falle  „Mitglieder  —  zu  entsernen“  die  That  gegen  einzelne
Mitglieder  sich  richtet.  Ist  die  Handlung  in  der  Absicht  einer  gewallsamen
  Verfass  ungsänderung  vorgenommen  worden,  so  tritt
#  61.2  ein.

Die  Vollendung  liegt  in  jeder,  einen  Angriff  2c.  enthaltenden
Unternehmung.

8  106.

Wer  ein  Mitglied  einer  der  vorbezeichneten  Versammlungen
durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  einer  strafbaren
Handlung  verhindert,  sich  an  den  Ort  der  Versammlung  zu
begeben  oder  zu  stimmen,  wird  mit  Zuchthaus  bis  *  fünf
Jahren  oder  mit  Frkungebaft  von  gleicher  Dauer  bestraft

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft
  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

Es  reicht  jede  strafbare  Handlung  hin,  dafern  sie  geeignet  ist,
das  Mitglied  zu  „verhindern"“.  Bedrohungen  mit  Nachtheilen  irgend
einer  Art,  sowie  Täuschungen  irgend  welcher  Art  reichen  nicht  hin.
Wo  der  Ort  der  Versammlung  ist,  ist  gleichgiltig,  dasern  die  Versammlung
  daselbst  legal  sich  befindet.

8  107.

Wer  einen  Deutschen  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung
mit  einer  strafbaren  Handlung  verhindert,  in  Ausübung  seiner
staatsdürgerlichen  Rechte  zu  wählen  oder  zu  stimmen,  wird  mit
Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  oder  mit  Festungshaft
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Vergl.  die  Bemerkungen  zu  8  106.  Der  8  beschränte  sich  nicht
auf  Wahlen  zu  den  gesetzgebenden  Versammlungen,  welche  in  §  105
genannt  sind,  sondern  ist  auf  alle  Wahlen  zu  öffentlichen  Functionen
anzuwenden.  Vergl.  noch  §  34  Ziffer  4.  Es  sind  überhaupt  die