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Wahlrechte  in  Frage,  welche  den  Staatsangehörigen  nach  der  Verfassung
  oder  sonstigen  Gesetzen  zum  Behufe  ihrer  Theilnahme  an
der  Besorgung  öffentlicher  Angelegenheiten  (vergl.  8§  108.
*§  109)  durch  bestellte  Vertreter  eingeräumt  sind.  Zwang  zum  Wählen
überhaupt  oder  in  einem  bestimmten  Sinne  fällt  nicht  unter  §  107.

*  108.

Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit  mit  der  Sammlung
  von  Wahl=  oder  Stimm-Zetteln  oder  -Zeichen  oder  mit
der  Führung  der  Beurkundungsverhandlung  beauftragt,  ein
unrichtiges  Ergebniß  der  Wahlhandlung  vorsätzlich  herbeiführr
oder  das  Ergebniß  verfälscht,  wird  mit  Gefängniß  von  Einer
Woche  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  Jemand  begangen,  welcher  nicht
mit  der  Sammlung  der  Zettel  oder  Zeichen  oder  einer  anderen
Verrichtung  bei  dem  Wahlgeschäfte  beauftragt  ist,  so  tritt  Gefüngnißstaif
  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
  werden.

Abs.  1  ist  auf  die  daselbst  erwähnten  Functionäre  beschränkt,
Abs.  2  leidet  auf  Jeden  Anwendung.

Als  Wahlzeichen  hat  man  auch  die  Unterschrift  in  einem  Wahlprotokolle
  angesehen,  sobald  durch  dasselbe  das  Ergebniß  der  einzelucn
Wahl  constatirt  werden  sollte  oder  werden  konnte.

Ein  ebesonderes  Motiv  ist  nicht  erforderlich,  ebensowenig  ein
specieller  dolus.

*  109.

Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit  eine  Wahlstimme
kauft  oder  verkauft,  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat
bis  zu  zwei  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.

5  109  ist  keincswegs  auf  die  Wähler  oder  Wahlcandidaten
beschränkt.  —  Das  kaufen“  oder  „verkaufen“  kann  auch  gegen
andere  Vortheile,  als  gegen  Geld  geschehen;  es  muß  jedoch  der  Vortheil
  dem  Wähler  oder  wenigstens  einem  seiner  Angehörigen  direet
zu  Gute  gehen.  Versprechungen,  aus  denen  nur  indirect  ein  Vor-