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theil  auch  für  den  Wähler  entspringen  kann,  sind  nicht  hierfür  zu
rechnen.

Die  Vollendung  liegt  bereits  in  der  Verabredung  der  Betheiligten;
  es  ist  gleichgiltig,  ob  der  Vortheil  gewährt  worden  ist  und
ob  der  Bestochene  in  Gemäßheit  „des  Abkommens  gewählt  hat,
oder  nicht.

Vergl.  noch  8  40.

Kechster  Abschnitt.
Wlderstand  gegen  die  Staatsgewalt.
8  110.

Wer  öffentlich  vor  einer  Menschemmenge,  oder  wer  durch
Verbreitung  oder  öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung
von  Schriften  oder  anderen  Darstellungen  zum  Ungehorsam
gegen  Gesetze  oder  rechtsgiltige  Verordnungen  oder  gegen  die
von  der  Obrigkeit  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  getroffenen  Anordnungen
  auffordert,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshunden
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

88  110—112  schützen  die  Staatsgewalt  gegen  den  Ungehorsam
wider  Gesetze,  rechtsgiltige  Verordnungen  und  rechtsbeständige  Anordnungen
  der  Behörden.  In  der  öfifentlichen  Aufforderung  findet
das  Gesetz  einen  Eingriff  in  die  öffentliche  Ruhe  und  Ordnung.
In  88  110,  111  liegt  das  maßgebende  Moment  in  der  „Oeffentlichkeit“,
  welches  in  der  „Gegenwart  (vor)  einer  Menschenmenge“,  bez.  in
der  „Verbreitung  rc.  von  Schriften“  noch  seinen  besonderen  Ausdruck
  erhält.  Die  „Menschenmenge“  setzt  eine  Mehrzahl  zu  gleicher
Zeit  und  an  demselben  Platze  versammelter  Menschen  voraus;  die
Versammlung  darf  nicht  den  Charakler  einer  nur  vertraulichen
haben,  da  außerdem  das  Moment  des  „öffentlichen“  sehlt.

Die  Aufforderung  kann  auch  eine  indirecte  insofern  sein,
als  das  Gesetz  den  Gebrauch  directer  Worte  nicht  erfordert;  sie
muß  serner  vor  einer  Menschenmenge  erfolgt  sein,  braucht  aber  nicht
an  die  Menschenmenge  gerichtet  zu  sein,  dafern  nur  letzteren  Falls,
selbst  wenn  sie  an  den  Einzelnen  gerichtet  wird,  sie  in  elner  Begziehung
  zur  Menschenmenge  steht  und  für  viese  ein  Anlaß  zur  Betheiligung
  an  dem  Ungehorsam  werden  kann.