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„Ungehorsam“  ist  die  Verweigerung  einer  gesetzlichen  Verpflichtung,
  gleichviel  ob  letztere  in  einem  Thun  oder  Unterlassen  sich  Kußert,
wie  auch  der  Ungehorsam  selbst  in  einem  Thun  oder  Unterlassen  bestehen
  kann.  Immerhin  sind  Verpflichtungen  bier  in  Rede,  welche
dem  öffentlichen  Rechte  angehören.  Ungehorsam  ist  ferner  nicht
anzunehmen,  wo  zur  Nichtausübung  eines  Rechts  aufgefordert  wird.
Das  Gesetz  stellt  „Verordnungen"  und  „Anordnungen“  gegenüber
und  versteht  unter  den  letzteren  die  durch  einzelne  Fälle  veranlaßten
oder  für  einzelne  Districte  bestimmten  und  auf  sie  beschräulten
Bersügungen.

„innerhalb  ihrer  Zuständigkeit“  vergl.  „rechtmäßige  Ausübung
des  Amts“  &amp;  113.  Es  genügt,  wenn  die  Behörde  zur  Erlassung
der  Anordnung  oder  Verordnung  entweder  überhaupt  oder  in  Fällen
der  vorliegenden  Art  zuständig  gewesen  ist.  Ob  die  materiellen
Voraussetzungen,  unter  denen  das  Geset  die  Behörde  zum  Erlasse
einer  solchen  Verordnung  im  einzelnen  Falle  ermächtigt,  vorhanden
seien,  kann  nur  soweit  von  Einfluß  auf  die  rechlliche  Beurtheilung
werden,  als  die  Verordnung  auf  diese  Voraussetzungen  sich  ausdrücklich
  autztt.  Ist  Seiten  der  Behörde  ein  factischer  Irrthum  hierbei
  untergelaufen,  so  kommt  er  bei  der  Frage  der  Rechtsgiltigkeit
nicht  in  Betracht;  anders  bei  dem  Beamten,  welcher  in  der  Vollziehung
  einer  Verordnung  seine  Amtsbefugnisse  überschreitet.

Eine  specielle  Angabe  des  Gesetzes,  gegen  welches  der  Ungehorsam
  begangen  werden  soll,  oder  der  Handlung,  zu  welcher  aufgesordert
wird,  ist  nicht  erforderlich.  Auf  Ungehorsam  2c.  gegen  ein  Strafgesetz
  fidet  §  111  Anwendung.

8  111.

Wer  auf  die  vorbezeichnete  Weise  zur  Begehung  einer
strafbaren  Handlung  auffordrrt,  ist  gleich  dem  Anstifter  zu  bestrafen,
  wenn  die  Aufforderung  die  strafbare  Handlung  oder
einen  strafbaren  Versuch  derselben  zur  Folge  gehabt  hat.

JIIst  die  Aussorderung  ohne  Erfolg  geblieben,  so  tritt  Geldstrafe
  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu
Einem  Jahre  ein.  Die  Strafe  darf  jedoch,  der  Art  oder  dem
Maße  nach,  keine  schwerere  sein,  als  die  auf  die  Handlung
selbst  angedrohte.

Auch  hier  ist  nicht  erforderlich,  adaß  die  Aufforderung  an  eine