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bestimmte  einzelne  Person  gerichtet  oder  in  directen  Worten  ausgesprochen
  werde.  Die  Aufforderung  muß  auf  eine  bestimmte  strafbare
  Handlung  gerichtet  sein;  letztere  begreift  auch  die  Uebertretungen
und  die  nicht  mit  Criminals  strase  bedrohten  Handlungen.

112.

Wer  eine  Person  des  Soldatenstandes,  es  sei  des  Deutschen
Heeres  oder  der  Kaiserlichen  Marine,  auffordert  oder  anreizt,
dem  Befehle  des  Oberen  nicht  Gehorsam  zu  leisten,  wer  insbesondere
  eine  Person,  welche  zum  Beurlaubtenstande  gehört.
auffordert  oder  anreizt,  der  Einberufung  zum  Dienste  nicht  zu
folgen,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Vergl.  das  Reichsgesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
vom  9.  Nov.  1867  und  Mil.  Str.  G.  B.  ##  99.  Es  wird  hier  eine
öffentliche  Aufforderung  nicht  erfordert.  Das  „Anreizen“  geht  weiter,
als  das  „Auffordern“:  ersteres  setzt  ein  weit  weniger  scharf  begrenztes
Handeln  und  einen  weit  minder  speciell  concretistrten  Zweck  voraus:
dagegen  wird  hier  eine  directe  Aufforderung  an  eine  einzelne  Person
vorausgesegt.  Es  wird  eine  bereits  erfolgte  Einberufung  zum
Dienste  erfordert.

113.

Wer  einem  Beamten,  welcher  zur  Vollstreckung  von  Gesetzen,
  von  Befehlen  und  Anordnungen  ver  Verwaltungsbehörden
oder  von  Urtheilen  und  Verfügungen  der  Gerichte  berufen  ist,
in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes  durch  Gewalt  oder
durch  Shrohung  mit  Gewalt  Widerstand  leistet,  oder  wer  einen
solchen  Beamten  während  der  rechtmäßigen  Auslbung  seines
Amtes  thätlich  angreift,  wird  mit  Gesängniß  von  vierzehn
Tagen  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  bis  zu  Einem  Jahre  oder  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend
Mark  ei

rieieben  Strafvorschriften  treten  ein,  wenn  die  Handlung
  gegen  Personen,  welche  zur  Unterstucung  des  Beamten
zugezogen  waren,  oder  gegen  Mannschaften  der  bewaffneten
Macht,  oder  gegen  Mannschaften  einer  Gemeinde-,  Schutz=  oder
Bürgerwehr  in  Ausübung  des  Dienstes  begangen  wird.