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&amp;  113  bezieht  sich  lediglich  auf  den  Widerstand,  welcher  einem
Beamten  der  in  Abs.  1  und  Abs.  2  erwähnten  Kategorien  und  bezüglich
  einer  Vollstreckungshandlung  geleistet  wird.  Ob  das  „berufen
ist“  auf  einer  allgemeinen,  in  dem  Amte  bereits  enthaltenen  Ermächtigung
  oder  auf  einem  einzelnen  Auftrage  beruht,  ist  gleichgiltig,
  dafern  nur  letzteren  Falls  der  Thäter  von  diesem  Austrage
Kenntniß  hatte.  Auch  bei  den  Beamten,  deren  Ermächtigung  in
ihrer  Function  selbst  begriffen  ist,  z.  B.  Gensd'armes,  kann  es  vorkommen,
  daß  sie  in  einer  offenbar  außerhalb  ihrer  Function  liegenden
  Thätigkeit  begriffen  und  daher  augenblicklich  nicht  ohne  Weiteres
zur  Vornahme  von  Amtshandlungen  befugt  sind.

Ein  Versehen  des  Beamten  bei  Ausführung  seiner  Amtshandlung,
  sowie  geringe  Formfehler  bei  derselben  schliehen  die  Anwendung
des  §  113  nicht  aus.  Ebensowenig  hat  das  Gesetz  den  Betheiligten
eine  Prüfung  der  materiellen  Bercchtigung  des  Beamten  zur  Amtshandlung
  einräumen  wollen;  vielmehr  ist  der  Widerstand  nur  dann
für  straflos  zu  achten,  wenn  entweder  die  Handlung  von  einem  zu
ihr  sachlich  nicht  zuständigen  Beamten  ausging,  oder  die  formalen
Voraussetzungen  nicht  vorhanden  sind,  an  welche  das  Gesetz  ausdrücklich
  die  Zulässigkeit  der  Amtshandlung,  im  Allgemeinen  oder
im  Besonderen.  geknüpft  hat.  Die  Angemessenheit  einer  Handlung
ist  nicht  Voraussetzung  der  Rechtmäßigkeit.  Handelt  es  sich  endlich
um  einen  besonderen  Auftrag,  so  wird  die  Zuständigkeit  der  auftragenden
  Behörde  zur  Ertheilung  des  Auftrags  erforderlich  sein.  —
Der  bloße  Glaube  des  Beamten,  in  rechtmäßiger  Ausübung  begriffen
zu  sein,  ersetzt  den  Mangel  derselben  nicht.

s  113  unterscheidet  gewaltthätigen  Widerstand  und  thätlichen
Angriff;  jener  ist  gegen  die  Durchführung  der  Amtshandlung  gerichtet,
dieser  setzt  nur  eine  Beziehung  zu  derselben  voraus  und  kann  ohne
jede  Absicht  des  Widerstandes,  z.  B.  aus  Rache,  aus  Haß  2c.  ersolgen.
  Der  Widerstand  kann  serner  nur  als  Abwehr  der  Amtshandlung
  sich  äußern  und  Gewalt  des  Thäters  gegen  die  Gewalt
des  Beamten  darstellen,  während  der  thätliche  Angriff  unabhängig
und  aggressiv  vorgehen  kann.  Der  Widerstand  tritt  als  Gewalt
oder  Bedrohung  mit  Gewalt,  der  thätliche  Angriff  nur  als  Gewalt
auf.  Das  Ausholen  mit  einem  Werkzenge  zum  Schlagen  kann  als

Bedrohung  mit  Gewalt,  daher  als  Fall  der  Widerstandsleistung
angesehen  werdem,