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Der  Widerstand  verlangt  nicht  einen  directen  Gegenangriff  auf
den  Beamten,  wohl  aber  muß  die  Gewalt,  wenn  sie  z.  B.  die  Wegnahme
  von  Sacken  hindern  soll.  immer  darauf  gerichtet  sein,  die
den  Widerstand  leistende  Krastamrendung  des  Beamten  zu  überwinden.
  Das  einfache  Wegreißen  oder  Losreißen  ist  an  sich  noch
nicht  Gewalt  gegen  den  Beamten.  Eine  Körperverletzung  oder  Mißhandlung
  gegen  den.  Beamten  wird  nicht  vorauzgesetzt.

Das  Requisit  der  „rechtmäßigen  Ausllbung“  wird  auch  in  den
Schlußworten  des  Abs.  2  bei  den  Worten  „in  Ausllbung  des  Dienstes“
vorausgesetzt,  wogegen  in  dem  ersten  Satze  des  Abs.  2  vorausgesetzt
wird,  daß  der  betr.  Beamte  selbst  in  der  rechtmäßigen  Ausllbung
seines  Amts  begriffen  und  zu  der  Beiziehung  anderer  Personen  behufs
  seiner  Unterstützung  befugt  war.  Hierbei  handelt  es  sich  um
eine  Unterstützung  des  Beamten,  und  es  wird  daher  in  der  Regel
die  Gegenwart  des  Beamten  selbst  vorauszusetzen  sein;  die  Betheiligung
desselben  an  der  Ausführung  der  Handlung  selbst  wird  nicht  erforderr.

Die  Bestimmung  in  Abs.  2  ist  auch  in  den  Fällen  des  Abs.  3
anzuwenden.  "

AeaderangindemStkafttsaßedieses§istdnkchdieNovelleetfolgt·

8  114.

Wer  es  unternimmt,  durch  Gewalt  oder  Drohung  eine
Behörde  oder  einen  Beamten  zur  Vornahme  oder  Unterlassung
einer  Amtshandlung  zu  nöthigen,  wird  mit  Gefängniß  nicht
unter  drei  Monaten  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

114  ist  nur  als  Aushilfsbestimmung  für  die  Fälle  des  §  113
anzusehen.  In  den  Fällen  des  8  113  soll  eine  beschlossene  Vollzugshandlung
  durch  die  Gewalt  unausführbar  gemacht,  in  den  Fällen
des  8  114  die  Behörde  zu  einer  solchen  Handlung  gensthigt  werden;  —
in  jenen  Fällen  will  der  Beamte  etwas  thun  und  soll  daran  gehindert
  werden,  in  diesen  will  er  eine  Handlung  nicht  vornehmen
und  soll  dazu  gezwungen  werden;  —  in  jenen  Fällen  sind  nur  beslimmte
  Beamle  und  bestimmte  Amtshandlungen  bezeichnet,  in  diesen
Fällen  sind  in  beiden  Richtungen  Beschränkungen  nicht  aufgestellt.

Die  Strafbestimmungen  sind  durch  die  Norelle  so,  wie  im  Terte
geschehen,  gcändert  worden.