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8  115.

Wer  an  einer  öffentlichen  Zusammenrottung,  bei  welcher
eine  der  in  den  §§  113  und  114  bezeichneten  Handlungen  mit
vereinten  Kräften  begangen  wird,  Theil  nimmt,  wird  wegen
Aufruhrs  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  bestraft.

Die  Räpelsführer,  sowie  diejenigen  Aufrührer,  welche  eine
der  in  den  §§  113  und  114  bezeichneten  Handlungen  begehen,
werden  mit  Zuchthaus  bie  zu  zehn  Jahren  bestraft;  auch  kann
auf  Zulässigkeit  von  Polizei  =  Aufsicht  erkannt  werden.  Sind
mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht
unter  sechs  Monaten  ein.  v

Das  Delict  des  Aufruhrs  begreift  in  sich  dieselben  Handlungen.
  wie  sie  in  §  113  (Widersetzlichkeit)  und  in  §  114  (Röthigung
des  Beamten)  vorkommen;  nur  durch  die  besondere  Begehungsart,
  wie  sie  in  §  115  bezeichnet  wird,  werden  diese  Handlungen  zu
dem  Delicte  des  Aufruhrs  erhoben.  Die  Begehungsart  besteht  in
der  öffentlichen  Zusammenrottung  und  der  Ausführung  mit  vereinten
  Kräften.

Der  Auflauf  (8  116)  und  der  Aufruhr  (§  115)  sind  unter  sich
ekenso  verwandt,  wie  Ungehorsam  und  Widersetzlichkeit.  Bei  dem  Auflaufe
  verharrt  eine  Menschenmenge,  die  zusammengelaufen  ist,  im
Ungehorsam  gegen  die  obrigkeitliche  Aufforderung,  auseinanderzugehen,
  —  bei  dem  Aufruhre  verübt  die  zusammengerottete  Menge
Gewalt  gegen  den  obrigkeitlichen  Willen,  den  sie  beugen  und  unterdrücken
  will.  Dagegen  sehlt  in  den  Fällen  der  §§  124  und  125
diese  unmittelbare  Richtung  der  Gewalt  gegen  den  obrigkeitlichen  Willen.

Handlungen  gegen  Private  fallen  nicht  unter  8  115.

„össentliche  Zusammenrottung".  Die  Zusammenrottung
  ist  nicht  ein  Rechtsbegriff,  sondern  gehört  der  Thatfrage  an.
Die  Zusammenrottung  ist  eine  bewußte  Verbindung  Mehrerer  zu  einem
gemeinschaftlichen  unerlaubten  Handeln,  welches  mit  Gewalt  und
sofort  ausgeführt  werden  soll.  Das  zufällige  Zusammentreten  der
Menge,  wie  bei  dem  Auflaufe,  ist  ausgeschlossen;  es  kann  jedoch  der
Auflauf  in  Aufruhr  übergehen.  Eine  vorherige  Verabredung  oder
gegenseitige  Anstiflung  wird  nicht  ersordert.  Die  Zusammenrottung
muß  nach  außen  erkennbar  geworden  sein,  und  es  genügt  daher  die
Verabredung  nicht;  letztere  ist  dagegen  das  Merkmal  der  Ver-