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schwörung  (Complott).  Auch  bestimmte  Personen  werden  nicht  vorausgesetzt,
  und  ebensowenig  ein  tumultuarisches  Verhalten  der  Menge.

In  der  Zusammenrottung  wird  die  Voraussetzung  eines  räumlichen
  Zusammenwirkens  ausgedrückt,  ohne  daß  erforderlich  ist,  daß
die  betreffenden  Personen  vorher  räumlich  getrennt  gewesen  sind.
Es  wird  jedoch  bestritten,  ob  bei  mehreren  Gefangenen  in  derselben
Zelle  die  Möglickkeit  einer  Zusammenrottung  anzunehmen  sei.

DSLöffentlich“.  Die  Bereinigung  Mehrerer  in  einem  Privathause
  ist  eine  Berabredung  (Complott),  welche  in  Zusammenrottung
  Übergehen  kann.  Das  „ffentlich“  ist  zugleich  auf  die  Ausführung
  der  Absicht  zu  beziehen.  Die  öffentliche  Gewalt  ist  dicjenige,
welche  unter  Störung  des  allgemeinen  Rechtsfriedens  ausgeübt  wird,
sie  ist  aber  erst  dann  Aufruhr,  wenn  sie  gegen  den  obrigkeitlichen
Willen  direct  sich  wendet  und  die  Obrigkeit  selbst  bedroht.  Die
gemeinschaftliche  Widersetzung  Mehrerer  ist  noch  nicht  Aufruhr,  da
ihr  das  Moment  der  öffentlichen  Zusammenrottung,  wie  in  der
Regel  auch  der  Wille  fehlt,  die  Zwangemittel  der  Obrigkeit  in  directem
Angriffe  auf  sie  zu  überwinden.  Dagegen  ist  nicht  erforderlich,  daß
die  Absicht  der  Menge  gleich  anfänglich  auf  Gewalt  gegen  die  Obrigkeit
  gerichtet  gewesen;  dieselbe  kann  auch  nachträglich  sich  heransstellen-4.Menschenmenge“.

  Die  Zahl  der  Theilnehmer  ist  nicht  im
Gesetze  bestimmt;  es  ist  dies  Sache  thatsächlicher  Feststellung:  jedenfalls
  wird  eine  größere  Anzahl  Menschen  vorausgesetzt.

Die  Bollendung  liegt  in  der  Verübung  einer  der  in  88  113.
114  bezeichneten  Handlungen.  Das  massenhafte  Auftreten  kann  eine
thatsächliche  Bedrohung  enthalten,  ist  aber  nicht  als  Aufruhr  anzusehen.
  «

„mit  vereinten  Kräften“.  Die  Anwendung  des  Abs.  1
erfordert  nicht,  daß  der  Angeschuldigte  selbst  eine  der  bezeichneten
Handlungen  vorgenommen  habe;  es  genügt,  daß  eine  solche  Handlung
  verübt  worden  und  dies  in  der  Absicht  aller  Theilnehmer,  überhaupt
  in  dem  Zwecke  der  Zusammenrottung  gelegen  war.  Der
Aufruhr  ist  als  ein  Ganzes  aufzufassen,  bei  welchem  nicht  das
Maß  der  Thätigkeit  des  Einzelnen  über  den  Begriff  und  Thatbestand
des  Verbrechens  entscheidet.  Das  „Theilnehmen“  ist  daher  nicht  im
strengtechnischen  Sinne  aufzufassen.  Das  Motiv  des  einzelnen  Thäters
ist  ohne  Einsluß.  Einen  Versuch  des  Aufruhrs  nach  Abs.  kennt
das  Gesetz  nicht;  wohl  aber  kann  hier  §  116  Abs.  1  eintreten.