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Abs.  2  enthält  zwei  qualificirende,  die  individuelle  Thätigleit
des  Einzelnen  berücksichtigende  Umstände.  Zum  Begriffe  des  Rädelsfübrers
  gehört  eine  Betheiligung  an  einer  der  Gewalthandlungen
nicht;  auch  ist  der  Begriff  nicht  auf  eine  bestimmte  Form  der  Mitschuld
  zu  beschränken  oder  nur  in  der  engen  Form  einer  Anstiftung
aufzufassen.

Bgl.  Mil.  Str.  G.  B.  §  103  fg.,  Reichs-Seemannsordnung  vom
27.  Der.  1872  8  91.

116.

Wird  eine  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen
versommelte  Menschenmenge  von  dem  zuständigen  Beamten  oder
Befehlshaber  der  bewaffneten  Macht  aufgefordert,  sich  zu  entfernen,
  so  wird  jeder  der  Versammelten,  welcher  nach  der  dritten
Aufforderung  sich  nicht  entfernt,  wegen  Auflaufs  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  bestraft.

Ist  bei  einem  Aufloufe  gegen  die  Beamien  oder  die  bewaffnete
  Macht  mit  vereinten  achhin  thätlicher  Widerstand  geleistet
  oder  Gewalt  verübt  worden,  so  treten  gegen  diejenigen,
welche  an  diesen  Huldlungen  Theil  genommen  haben,  die  Strafen

des  Aufruhrs

Ueber  den  isxsiem  des  Aufruhrs  (§  115)  vom  Auflaufe
(5  116),  sowie  Über  Menschenmenge  s.  die  Bemerkungen  zu  §  115.

Es  sind  hier  nicht  Personen  gemeint,  welche  auf  Verabredung
oder  Bestellung  zu  einem  bestimmten  gemeinsamen  Zwecke  zusammentreten;
  vielmehr  müssen  sie  unberusen  zusammengekommen  sein.
Jedoch  kann  eine  solche  Versammlung  in  gemeinsame  Widersevichleit
  (6  113)  Übergehen  und  selbst  unter  §  115  fallen.  Eine  Ruhestörung
  wird  nicht  vorausgesetzt.

Das  Wort  „zuständigen“  ist  auch  auf  das  Wort  „Befehlshaber“
zu  beziehen.

Die  Aufforderung  muß  an  die  Menge  gerichtet  sein;  die  Aufsorderung
  an  Einzelne,  wenngleich  in  der  Menge,  reicht  nicht  hin.
Die  Unmöglichkeit,  die  Aufforderung  zu  befolgen,  bewirkt  Straflosigkeit.

Im  Uebrigen  vergl.  §  115,  sowie  §8  113.  114.

Schwarze,  Strafgesetzbuch.  2.  Aufl.  7