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8  117.

Wer  einem  Forst=  oder  Jagdbeamten,  einem  Waldeigenthümer,
  Forst=  oder  Jagdberechtigten,  oder  einem  von  diesen
bestellten  Aufseher  in  der  rechtmäßigen  Ausbbung  seines  Amtes
oder  Rechtes  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt
Widerstand  leistet,  oder  wer  eine  dieser  Personen  während  der
Auslbung  ihres  Amtes  oder  Rechtes  thätlich  angreift,  wird
mit-  Gefängniß  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  vrei  Jahren  be-Zut

  der  Widerstand  oder  der  Angriff  unter  Drohung  mit
Schießgewehr,  Aexten  oder  anderen  gefährlichen  Werkzeugen  erfolgt,
  oder  mit  Gewalt  an  der  Person  begangen  worden,  so
tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  in  den
Fällen  des  Abs.  1  Gefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre,  in  den
Fällen  des  Abs.  2  Gefängnißstrafe  nicht  unter  Einem  Monat  ein.

Die  amtliche  Thätigkeit  des  Försters,  sowie  die  Berechtigung
des  Forstbesitzers  2c.  soll  unter  besonderen  Schutz  gestellt  werden,
sowohl  wegen  der  außergewöhnlichen  Gefährdung  des  Försters  bei
seinem  Aufenthalte  im  Walde,  als  wegen  des  Interesses  für  den
Wald  selöst.  Die  Thätigkeit  des  Försters  2c.  außerhalb  des  Forstes,
wenn  sie  nicht  in  ununterbrochener,  im  Walde  selbst  begonnener
Thötigkeit  besteht,  z.  B.  die  Berfolgung  des  im  Walde  betroffenen
Holzdiebes  Über  die  Grenze  des  Waldes,  sowie  diejenige  Thärigkeit,
welche  nicht  den  Schu  des  Waldes  bezweckt,  z.  B.  die  Beaufsichtigung
  von  Forstarbeiten,  gehören  nicht  hierher.

Subject  des  Delicts  kann  Jeder  sein,  nicht  blos  ein  Forst-Contravenient
  2c.

ü„Forst--  oder  Jagdbeamten"“.  8  359  iß  hier  nicht  anwendbar;
  doch  wird  dies  bestritten.  Fehlt  dem  Betreffenden  der
amtliche  Charakter,  so  kann  er  immer  noch  als  ein  vom  Berechtigten
bestellter  Aufseher  angesehen  werden.  Die  Worte  „von  diesen
bestellten“  beziehen  sich  auch  auf  die  Worte  „Forst=  oder  Jagdbeamten“,
  was  jedoch  bestritten  wird.  Eine  bestimmte  Form  der
Bestellung  ist  im  Zweisel  nicht  erforderlich.

Zu  dem  „Wald-Eigenthümer“  ist  auch  der  Eigenthümer
der  den  Wald  bildenden  Bäume,  wenngleich  ihm  das  Eigenthum