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des  Bodens  nicht  gehört,  zu  rechnen.  Zu  den  Forst=  oder  Jagdberechtigten
  kann  nach  Befinden  auch  der  Servitntberechtigte  gezählt
  werden.

„rechtmäßige  Ausübung“  vergl.  oben  S.  93.  Es  werden
zunächst  hier  die  Landesgesetze  maßgebend  sein.  Die  Abpfändung
des  Gewehrs  ist  eine  Amtshandlung.  In  der  rechtmäßigen  Aus-Ubung
  befindet  sich  der  Jagdbeamte  2c.  auch  dann,  wenn  er  durch  den
Wald  geht,  ohne  gerade  eine  bestimmte  Amtshandlung  vorzunehmen.

„Widerstand  leistet"  —  „thätlicher  Angriff“  vergl.
oben  Bemerkungen  zu  §  113.  Der  Angriff  selbst  braucht  nicht  gerade
  ein  gewaltthätiger  zu  sein;  von  diesem  sprechen  erst  die  Schlußworte.
  —  Die  Gewalt  in  Abs.  1,  sowie  der  thätliche  Angriff  in
Abs.  1  gegenüber  der  „Gewalt  an  der  Person“  in  Abs.  2  ist  so
außzufassen,  daß  in  Abs.  2  die  Gewalt  in  einer  unmittelbaren
Einwirkung  auf  den  Körper  des  Försters  .  besteht,  wozu  z.  B.  das
Wegreißen  des  abgepfändeten  Werkzeugs  und  die  Widerstandsleistung
des  Försters  2c.  noch  nicht  gehört;  dies  fällt  unter  Abs.  1.

Abs.  2.  Es  entscheider  hier  der  Eindruck,  welchen  die  Drohung
auf  den  Färster  2c.  macht  und  der  dadurch  wider  ihn  ausgeübte
Zwang;  es  ist  daher  z.  B.  nicht  erforderlich,  daß  das  Schießgewehr
gelaren  war.  Daß  das  Werkzeug  zum  Waldfrevel  gedient  habe,
wird  nicht  vorausgesetzt.

Auf  die  vom  Förster  zu  seiner  Hülfe  zugezogenen  Personen  leidet
5  117  nicht  Anwendung,  was  jedoch  bestritten  wird.  Wie  jedoch
bei  einem  Forstbeamten  aushülfsweise  überhaupt  §  113  in  Frage
kommen  kann,  so  insbesondere  auch  Abs.  2  des  §  113.

5  118.

Ist  durch  den  Widerstand  oder  den  Angriff  eine  Körperverletzung
  dessen,  gegen  welchen  die  Handlung  begangen  ist,
verursacht  worden,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren
zu  erkennen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Es  leidet  dieser  8  auf  die  Fälle  des  §  117  Anwendung.  Steht
die  Verletzung  nicht  mit  der  Gewalt  in  unmittelbarem  Zusammenhange,
  so  fällt  aus  diesem  Grunde  die  Haftung  nach  §  118  hinweg.
  Im  Uebrigen  entscheidet  lediglich  der  Erfolg,  ohne  daß  eine

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