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zuständigen  Beamten  mit  der  „Beaufsichtigung,  Begleitung  oder  Bewachung“
  beauftragt  worden.

Das  Wort  „Gewalt"“  setzt  die  Einschließung  in  ein  Arrestlocal
  nicht  voraus.  Die  auf  Außenarbeit  befindlichen  Gefangenen
siehen  unter  der  „Beaussichtigung“  2c.  Cirilgefangene  fallen  ebenfalls
  unter  §  120.

Die  Vollendung  ist  mit  dem  Momente  vorhanden,  wo  der  Inbaftat
  der  obrigkeitlichen  Gewalt  entzogen  ist,  sei  es  auch  nur  vorübergehend.


Das  „behülflich  sein“  ist  im  Sprachgebrauche  des  Wortes  aufzufassen,
  nicht  in  dem  technischen  Begriffe  der  Beihülfe.  Vgl.  auch
„befördert“  in  §  121.  Das  „behilflich  sein“  ist  eine  besondere  Delictsform,
  und  es  leidet  daher  die  Bestimmung  in  Abs.  2  des  Paragraphen
  auch  auf  sie  Anwendung.

§  121.

Wer  vorsätzlich  einen  Gefangenen,  mit  dessen  Beaussichtigung
  oder  Begleitung  er  beauftragt  ist,  entweichen  läßt  oder
dessen  Befreiung  befördert,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Jahren  bestraft.

Ist  die  Entweichung  durch  Fahrlässigkeit  befördert  worden,
so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten  oder  Geldstrafe
bis  zu  Dreihundert  Mark  ein.

Dieser  Paragraph  leidet  auch  auf  Nichtbeamte  Anwendung.
Bgl.  noch  §  347.  Der  Auftrag  muß  von  einem  zuständigen  Beamten
  ausgegangen  sein.  Die  Beförderung  kann  eine  indirecte  sein.

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8  122.

Monaten  bestraft.

Gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  Gefangene  sich  zusammenrotten
  und  mit  vereinten  Kräften  einen  gewaltsamen  Ausbruch
unternehmen.