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Diejenigen  Meuterer,  welche  Gewaltthätigkeiten  gegen  die
Anstaltsbeamten  oder  die  mit  der  Beaufsichtigung  Beauftragten
verüben,  werden  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft;
auch  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt
werden

Die  Verwandtschaft  dieses  Delicts  mit  dem  des  Aufruhrs
liegt  lar  vor.  Auch  hier  tritt  die  Vollendung  erst  mit  der  Vornahme
  einer  Gewalthandlung  ein;  dagegen  ist  die  Haftung  auch
hier  nicht  auf  Diejenigen  beschränkt,  welche  eine  solche  Handlung
vorgenommen  haben.  Der  gemeinsame  Haftungsgrund  liegt  hier
gleichfjalls  in  der  Zusammenrottung  und  in  der  Ausführung  mit
vereinten  Kräften.  Ebenso  ist  hier  das  Complott  zur  Meuterei
noch  nicht  ein  Zusammenrotten.  Ferner  ist  auch  hier  die  Zahl  der
Gefangenen  nicht  im  Gesetze  bestimmt;  jedoch  wird  man  in  der
Regel  hier  eine  geringere  Zahl,  als  beim  Aufruhre,  für  genügend
ansehen  können.  Ob  zwei  in  derselben  Zelle  sitzende  Gefangene
das  Delict  begehen  können,  wird  bestritten.  Am  Richtigsten  ist,  die
Frage  als  Thatfrage  zu  behandeln;  vgl.  oben  S.  95.  Endlich  wird
ein  tumultuarisches  Zusammentreten  nicht  erfordert.  In  der  Zusammenrottung
  liegt  das  Moment,  welches  die  gewaltthätige  Selbstbefreiung
  des  Gefangenen  zur  strafbaren  Befreiung,  —  den  gewaltsamen
  Widerstand  gegen  den  Beamten  (§  113)  zum  Aufruhre  bez.
zur  Menterei,  —  und  die  Nöthigung  des  Beamten  (5  114)  zur
Meuterei  erhebt.

Ueber  die  Worte  „angreifen“,  „Widerstand  leisten“,  „Gewaltthätigkeit“
  vgl.  oben  zu  §  113.  Ueber  den  Begriff  der  Nöthigung
vgl.  8  114.

In  §5  122  Abs.  1  und  3  richtet  sich  die  That  gegen  die  Anstaltsbeamten
  oder  die  Beauftragten;  unter  letzteren  sind  dle  Privatpersonen
  mit  begriffen,  z.  B.  die  Factoren  auf  den  Arbeitssälen.
Der  sogenannte  Ausbruch  in  Abs.  2  beschränkt  sich  auf  Gewalt  gegen
Sachen,  insbesondere  Zerstsrung  der  Sicherungemittel.  Der  Ausbruch
  ist  erst  vorhanden,  wenn  mit  vieser  Zerstörung  begonnen  worden
  ist.

Die  Erreichung  der  Absicht  wird  nicht  zur  Vollendung  erfordert.


Anstiftung  und  Beihülse  sind  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
zu  beurtheilen.