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Liebenter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  öffentliche  Ordnung.

8  123.

Wer  in  die  Wohnung,  in  die  Geschäftsräume  oder  in  das
befriedete  Besitzthum  eines  Anderen  oder  in  abgeschlossene
Räume,  welche  zum  öffentlichen  Dienst  bestimmt  sind,  widerrechtlich
  eindringt,  oder  wer,  wenn  er  ohne  Befugniß  darin
verweilt,  auf  die  Aufforderung  des  Berechtigten  sich  nicht  entfernt,
  wird  wegen  Hausfriedensbruches  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten  oder  mit  Gelvstrafe  bis  zu  Dreihundert  Mark

aft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Ist  die  Handlung  von  einer  mit  Waffen  versehenen  Person
oder  von  Mehreren  gemeinschaftlich  begangen  worden,  so  rritt
Gefängnißstrafe  von  Einer  Woche  bis  zu  Einem  Jahre  ein.

Der  Hausfriedensbruch  kann  *  widerrechtliches  Eindringen
oder  durch  unbefugtes  Verweilen  in  der  Wohnung  2c.  eines  Anderen
begangen  werden.

Widerrechtlich  ist  das  Eindringen  nicht  schon  deshalb,  weil
widerrechtliche  Zwecke  dabei  verfolgt  wurden,  sondern  erst  dann,
wenn  das  Eindringen  an  sich  als  widerrechtlich  sich  darsiellt.  Es
kann  dies  sowohl  in  der  Art  des  Eindringens  selbst,  insbesondere
durch  hinwegzuräumende  Hindernisse,  als  auch  darin  liegen,  daß  das
Eindringen  gegen  den  ausdrülcklich  oder  durch  concludente  Handlung
erklärten  Widerspruch  des  Inhabers  erfolgte.  Ebenso  macht  der  erlaubte
Zweck  an  sich  das  Eindringen  nicht  erlaubt.  Es  kann  jedoch  der
Widerspruch  rechtlich  unbeachtlich  sein,  z.  B.  bei  Feuersgefahr;  insbesondere
  kann  die  Behörde  (rgl.  jedoch  noch  §  342),  oder  der
Hauswirth  ein  rechtlich  anerkanntes  Interesse  zum  Betreten  der
vermietheten  Räume  haben.  Dies  folgt  jedoch  noch  nicht  ohne  Weiteres
  aus  dem  Ablaufe  der  Miethzeit.  Widerrechtlich  ist  das  Eindringen
  des  gesetzlich  exmittirten  Miethers.

Das  Eindringen  setzt  das  Ueberschreiten  der  Thürschwelle  voraus;
  das  Poltern  an  der  Thüre,  die  Oeffnung  der  Thüre  können
als  Beleidigung  in  Betracht  kommen;  Einschleichen  ist  nicht  Eindringen.
