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Das  Verweilen  wird  unbefugt,  wenn  die  Berechtigung  zum
Verweilen  aufgehört  hat.  Dies  kann  in  der  Sachlage  selbst  begründet
  sein  oder  durch  eine  besondere  Erklärung  des  Wohnungsinhabers
  herbeigeführt  werden.  Das  bloße  unbefugte  Berweilen
reicht  jedoch  zur  Anwendung  des  §  123  nicht  hin;  vielmehr  wird
hierüber  noch  das  Gebot  des  Berechtigten,  sich  zu  entfernen,  und
die  Nichtbeachtung  desselben  erfordert.  In  dem  Worte  „verweilen“
ist  zugleich  die  Hindeutung  darauf  zu  finden,  daß  eine  bloße  Berzögerung
  der  Entfernung  nicht  ohne  Weiteres  den  Thatbestand
erfüllt.

Die  „Wohnung  beschränkt  sich  nicht  auf  die  wirklich  bewohnten
oder  wenigstens  zu  Wohnungszwecken  bestimmten  Räume,  sondern
bezieht  sich  auf  das  Gebäude  selbst,  auch  auf  unbewohnte  Räume.
Zu  den  „Geschäftsräumen“  gehört  insbesondere  das  Schullccal.
Auch  bei  Localen,  welche  dem  Publikum  offen  stehen,  kann  ausnahmsweise
  durch  den  Eintritt,  sowie  auch  durch  das  Verbleiben  in
dem  Locale  Hausfriedensbruch  begangen  werden,  insbesondere  wenn
der  Thäter  die  allgemeinen  Bedingungen  der  Berechtigung  zum
Eintritt  oder  zum  Verbleiben  nicht  erfüllt,  oder  überhaupt  nicht  als
Gast  2c.  sich  gerirt  oder  der  Inhaber  gesetzlich  befugt  ist,  bestimmten
Personen  oder  zu  bestimmten  Zeiten  den  Eintritt  zu  untersagen.

Das  Motiv  der  That  ist  einflußlos,  kann  sie  jedoch  zum  Versuche
  eines  schweren  Delicts  stempeln.  Der  dolus  äußert  sich  in
dem  Bewußtsein,  daß  der  Hausfrieden  durch  das  Eindringen  bez.
das  Verweilen,  da  jenes  wie  dieses  unbefugt  sei,  verletzt  wird.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Bestimmung
leidet  auf  Absatz  3  nicht  Anwendung.  Der  Antragsberechtigte  ist
nicht  der  Hauseigenthümer,  als  solcher,  sondern  der  jeweilige  berechtigte
  Inhaber  der  Wohnung.  Denn  nicht  das  Eigenthums--,
sondern  das  Wohnungsrecht  wird  geschützt.  Bei  den  zum  öffentlichen
  Dienste  bestimmten  Räumen  ist  der  Beamte  antragsberechtigt,
unter  dessen  unmittelbarer  Aufsicht  das  Local  steht.  Das  Antragsrecht
  is  davon  abhängig,  daß  das  Eindringen  rc.  gegen  den  Willen
des  Inhabers  der  Wohnung  erfolgt  ist;  —  es  kann  dies  auch  gegen
den  Willen  seines  Stellvertreters  (1.  B.  der  Ehefrau,  der  Dienstperson)
  erfolgen,  während  der  Wohnungsinhaber  auch  in  diesem
Falle  der  Verletzte  ist.

Zur  Anwendung  des  Abs.  2  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  „Meh-