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reren“  in  Folge  einer  Verabredung  handeln.  Von  den  „Mehreren“
können  Einzelne  sowohl  gemeinschaftlich  eindringen,  als  unbefugt
verweilen,  jedenfalls  aber  müssen  Alle  einen  Act  des  Hausfriedensbruchs
  begangen  haben.

8  124.

Wenn  sich  eine  Menschenmenge  öffentlich  wusemmenroteer.
und  in  der  Absicht,  Gewaltthätigkeiten  gegen  Personen  oder
Sachen  mit  vereinten  Kräften  zu  begehen,  in  die  Wohmung,
in  die  Geschäftsräume  orer  in  das  befriedete  Besipthum  eines
Anderen  oder  in  abgeschlossene  Räume,  welche  zum  öffentlichen
Dienst  bestimmt  sind,  widerrechtlich  eindringt,  so  wird  jeder,
welcher  an  diesen  Handlungen  Theil  nimmt,  mit  Gefängniß
von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestra  ft.

Der  §  124  behandelt  den  qgualisicirten  Hausfriedeusbruch.
  Die  Vereinigung  Mehrerer  zu  gemeinschaftlicher  Begehung
des  Hauslkriedensbruchs  ist,  selbst  wenn  die  Absicht  vorliegt,  Gewaltthätigkeiten
  zu  begehen,  noch  nicht  eine  öffentliche  Zusammenrottung.
Wenn  die  zusammengerottete  Menge  Gewaltthätigkeiten  begeht,  so
kann  die  That  in  Landfriedensbruch,  und  wenn  Widerstand  gegen
die  Obrigkeit  hinzutritt,  in  Aufruhr  übergehen.

Die  Zusammenrottung  kann  zu  einem  anderen  Zwecke,  als  zum
Eindringen,  erfolgt  sein.  Die  Zusammenrottung  ohne  Hinzutreten
des  widerrechtlichen  Eindringens  fällt  nicht  unter  §  124.

8  125.

Wenn  sich  eine  Menschenmenge  öffentlich  zusammenrottet
und  mit  vereinten  Kräften  gegen  Personen  oder  Sachen  Gewaltthitigkeiten
  begeht,  so  wird  jeder,  welcher  an  dieser  Zusammenrotlung
  Theil  nimmt,  wegen  Landpfriedensbruches  mit
Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Die  Rädelsführer,  sowie  diejenigen,  welche  Gewaltthätigkeiten
  gegen  Personen  gertn  oder  Sachen  geplündert,  vernichtet
  oder  zerstört  haben,  werden  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn

Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Zulässigleit  von  Polizei-Aufsicht
erkannt  werden.  Sind  mildernde  Umstänre  vorhanden,  so  tritt
Gefängnäßstrafe  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.