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Der  Landfriedensbruch  ist  vom  Aufruhre  theils  durch  die
Richtung  der  Gewaltanwendung,  theils  durch  die  Gegenstände  derselben
  geschieden.  Die  Gewaltamwendung  beim  Landfriedensbruche
richtet  sich  gegen  Private  und  will  Gewalt  an  Personen  oder  an
Sachen  oder  an  Beiden  verüben;  in  der  Regel  wird  die  Absicht  auf
die  Zerstörung  von  Privateigenthum  gerichtet  sein;  sie  kann  jedoch
auch  gegen  Staats-  oder  Gemeinde-Eigenthum  sich  richten.  Planmähigkeit
  oder  Verabredung  wird  nicht  erfordert,  dagegen  muß  die
Zusammenrottung  „öffentlich“  erfolgt  sein.

Zur  Anwendung  des  Abs.  1  wird  gleichfalls  die  Begehung  von
Gewaltthätigkeiten  vorausgesetzt,  wogegen  in  Abs.  2  bezüglich  derer,
welche  die  Gewaltthätigkeiten  begangen  rc.  haben,  und  bezliglich  der
Rädelsführer  nur  eine  besondere  Strase  bestimmt  wird,  ohne  hierdurch
  an  dem  Thatbestande  selbst  Etwas  zu  ändern.  Die  Bollen-=dung
  tritt  daher  auch  hier  erst  mit  der  Begehung  von  Gewaltthätigkeiten
  ein.

Die  Gewaltacte,  von  denen  Abs.  2  spricht,  fallen  sämmtlich
unter  den  allgemeinen  Ausdruck  des  Abs.  1:  „Gewaltthätigkeiten“.

Es  ist  nicht  ersorderlich,  daß  die  Zusammenrottung  zum  Zwecke
dieser  Gewaltthäligkeiten  erfolgt  ist,  oder  daß  letztere  gegen  diejenigen
Personen  verllbt  werden,  auf  welche  die  Absicht  bei  der  Zusammenrottung
  gerichtet  war;  sie  können  z.  B.  sich  gegen  Personen,  welche
die  bedrohte  Person  schützen,  richten.

Die  Haftung  für  die  „Plünderung  rc.“  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
  daß  der  Thäter  die  Sachen  nicht  selbst  ergriffen  und  z.  B.
auf  die  Straße  geworfen.

8  126.

Wer  durch  Androhung  eines  gemeingefährlichen  Verbrechens
  den  öffentlichen  Frieden  stsrt,  wird  mit  Gesängniß
bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Der  Landzwang  enthält  eine  Störung  des  allgemeinen
öffentlichen  Rechtfriedens,  jevoch  ohne  Gewaltacte.  Die
Bedrohung  tritt  hier  und  in  §  241  als  selbständiges  Vergehen  auf,
ohne  als  Mittel  zur  Begehung  eines  anderen  Delicts  oder  einer
weitergehenden  Absicht  zu  dienen.  In  8  126  wird  die  Drohung  mit
einem  gemeingefährlichen  Verbrechen  (öffentlicher  Frieden),  in  §  241.  mit
einem  Verbrechen  Uberhaupt  (Friede  des  Bedrohten)  geahndet;  jene