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wird  in  der  Regel  auf  eine  Mehrzahl  von  Personen,  diese  auf  einen
einzelnen  Menschen  gerichtet  sein.  Die  Störung,  bez.  Gefährdung
des  öffentlichen  Friebens  kommt  noch  in  §  130.  130  a  als  Thatbestandsmoment
  vor.  Ob  unter  den  gemeingefährlichen  Verbrechen
nur  die  im  27.  Abschnitte  des  Gesetzbuchs  aufgeführten  zu  verstehen
find,  oder  ob  auch  in  der  Gestaltung  des  einzelnen  Falles  die
Annahme  der  Gemeingefährlichkeit  begründet  sein  kann,  wird  bestritten;
  jedenfalls  ist  nicht  erforderlich,  daß  das  Verbrechen  in  der
Drohung  mit  dem  technischen  Namen  bezeichnet  werde.

Der  dolus  begreift  die  Absicht  oder  das  Bewußtsein,  daß  die
Drohung  zur  Kenntniß  eines  der  Betheiligten  komme  und  daß  sie
geeignet  sei,  den  öffentlichen  Rechtsfrieden  zu  stören;  selbstverftändlich
muß  der  Drobrede  selbst  diese  Eigenschaft  beiwohnen.

Die  Vollendung  setzt  voraus,  daß  die  Drohung  zur  Kenntniß
der  Bedrohten  oder  wenigstens  eines  derselben  gekommen  ist.

§  127.

Wer  unbefugterweise  einen  bewaffneten  Haufen  bildet
oder  befehligt  over  eine  Mannschaft,  von  der  er  weiß,  daß  sie
ohne  gesetzliche  Befugniß  gesammelt  ist,  mit  Waffen  oder  Kriegsbedürfnissen
  versieht,  wird  mit  Gesängniß  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft.

Wer  sich  einem  solchen  bewaffneten  Haufen  anschließt,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Eine  Bewaffnung  ist  anzunehmen,  wenn  die  Waffen  dergestalt
zur  Berflligung  sind,  daß  jeden  Augenblick  von  ihnen  Gebrauch
gemacht  werden  kann.  Eine  militärische  Bewaffnung  oder  Organisation
  wird  nicht  vorausgesctzt.

§  128.

Die  Theilnahme  an  einer  Verbindung,  deren  Dasein,
Verfassung  oder  Zweck  vor  der  Staatsregierung  geheim  gehalten
  werden  soll,  oder  in  welcher  gegen  unbekannte  Obere
Gehorsam  oder  gegen  bekannte  Obere  unbedingter  Gehorsam
versprochen  wird,  ist  an  den  Mitglierern  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten,  an  den  Stiftern  und  Vorstehern  der  Verbinoung
mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  Einem  Jahre  zu  bestrafen.

Gegen  Beamte  kann  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Be-