108

kleidung  öffentlicher  Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu
fünf  Jahren  erkannt  werden.

8  129.

Die  Theilnahme  an  einer  Verbindung,  zu  deren  Zwecken
oder  Beschäftigungen  gehört,  Maßregeln  der  Verwaltung  oder
die  Vollziehung  von  —uie  rurch  ungesetzliche  Mittel  zu  verbindern
  oder  zu  entkräften,  ist  an  den  Mitgliedern  mit  Gefängniß
  bis  zu  Einem  Jahre,  an  den  Stiftern  und  Vorstehern
der  Verbindung  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  zwei
Jahren  zu  bestrafen.

Gegen  Beamte  kann  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu
fünf  Jahren  erkannt  werden.

In  §  128  ist  die  Organisation,  in  9  129  der  Zweck  rc.  der
Verbindung  das  stafbare  Moment.  Das  Wort  „Verbindung“
deutet  auf  eine  dauernde  Vereinigung  hin;  das  Wort  „ungesetzliche"
ist  weiter,  als  der  Begriff  des  Strafbaren.

Ueber  den  Verlust  der  Aemterfähigkeit  vgl.  98  35,  36.

8  130.

Wer  in  einer  den  öffentlichen  Frieren  gefährdenden  Weise
verschiedene  Klassen  der  Bevölkerung  zu  Gewaltthätigkeiten  gegen
einander  öffentlich  anreizt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  e
hundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.


Die  „Anreizung  zum  Klassenkampf“  setzt  nur  eine
Gefährdung,  nicht  aber  eine  Störung  des  öffentlichen  Friedens  oder
selbst  wirkliche  Gefahr  voraus;  —  es  genügt  eine  naheliegende  Möglichkeit
  der  Störung.

Unter  einer  „Klasse  der  Bevölkerung“  ist  nach  dem  Ausspruche
der  Motive  eine  Mehrheit  von  Personen  zu  verstehen,  welche  wegen
gleicher  Lebensstellung,  oder  wegen  einer  Uebereinstimmung  der
Ansichten,  Zwecke  oder  Interessen  als  verbunden  betrachtet  und  deshalb
  unter  einer  gemeinschaftlichen  Bezeichnung  zusammengefaßt
werden.  Es  können  hier  religiöse,  insbesondere  confessionelle  und
politische  Bekenntnisse  einen  solchen  Klassenunterschied  bewirken.