109

Bezeichnungen,  wie  „Junkerpartei“,  „ungebilbete  Personen“,  „die
Reaction“  hat  man  als  solche  Klassen  nicht  angesehen,  dagegen,
jedoch  nicht  ohne  Wiverspruch,  hierher  die  Bezeichnung  „Bourgeoisie"“
gerechnet.  Jedenfalls  wird  die  Frage  am  Wichtigsten  im  einzelnen
Falle  nach  dem  gesammten  Inhalte  der  Rede  oder  Schrift
entschieden.  Die  Personen,  welche  mit  der  Rede  2c.  gemeint  find,
müssen  deutlich  erkennbar  sein,  wenngleich  nicht  bestimmte  Individuen
darunter  zu  verstehen  sind.  Werden  dagegen  mehrere  individuell
bestimmte  und  bezeichnete  Personen  zu  Gewaltthaten  angereizt,  so
tritt  §  111  ein.

Das  „anreizen“  ist  nicht  identisch  mit  „auffordern“  (5  111);  es
genügt,  wenn  die  Anreizung  geeignet  ist,  einzelne  Klassen  der
Bevölkerung  in  eine  zu  Gewaltthätigkeiten  geneigte  Stimmung  zu
versetzen.

130  a.

Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,  welcher  in  Ausübung
  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Berufes  öffentlich
vor  einer  Menschenmenge,  oder  welcher  in  einer  Kirche  oder  an
einem  anderen  zu  religiösen  Versammlungen  bestimmten  Orte
vor  Mehreren  Angelegenheiten  des  Staats  in  einer  den  öffentlichen
  Frieden  gesährrenden  Weise  zum  Gegenstande  einer  Verkündigung
  oder  Erörterung  macht,  wird  mit  Gefängniß  oder
Festungshaft  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen  Geistlichen  oder  anderen
Religionsdiener,  welcher  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung
der  Ausubung  seines  Berufes  Schriftstücke  ausgibt  over  verbreitet,
  in  welchen  Angelegenheiten  des  Staals  in  einer  den
öffentlichen  Frieren  lu  Weise  zum  Gegenstande  einer
Verkündigung  oder  Erörterung  gemacht  sind.

Vgl.  das  Gesetz  vom  10.  Decbr.  1671  (Reichsgesetzblatt  S.  442).
Die  Gefährdung  des  öffentlichen  Friedens  ist  ebenso  wie  in  §  126
§  130  aufzufassen.  Dagegen  tritt  der  wichtige  Unterschied  ein,  daß
in  §  126  noch  ein  besondres  Mittel  der  Gefährdung  und  in
§*  130  die  Richtung  der  Gesährdung  als  Thatbestandsmoment
behandelt  wird,  hier  aber  lediglich  der  Inhalt  der  Erörterung  rc.
entscheidet.  Ueber  Veranlassung  oder  Ausibung  des  Berufs  vgl.
§§  340,  342,  sowie  §  196.  Das  Obertribunal  in  Berlin  legt  die