111

troffenen  Maßregel  ebensowohl,  als  die  Absicht  der  Regierung  in
Bezug  auf  eine  künftige  Maßregel  verstanden  werden.

Ob  eine  Aeußerung  eine  Behauptung  von  Thatsachen  enthalte,
oder  nur  eine  übelwollende  oder  unrichtige  Kritik,  welche  nicht  unter
*  131  zu  stellen  ist,  in  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  zu
beurtheilen.

Das  Bewußtsein  der  Unwahrheit  wird  auch  durch  einen  unentschuldbaren
  Irrthum  ausgeschlossen;  nicht  aber  die  Anwendung  des
Paragraphen  dadurch,  daß  der  Redner  die  Thatsache  als  ein  Gerücht
bezeichnet,  dessen  Wahrheit  er  dahingestellt  sein  lasse,  dafern  er
von  der  Unwahrheit  Kenntniß  hat.

„Staats-Einrichtungen“  und  „Anordnungen  der  Obrigkeit“
werden  gegenübergestellt.  Jene  sind  das  Dauernde,  diese  das  Vorllbergehende,
  jene  gleichsam  das  Fundamentale,  diese  das  Concrete.  Ob  die
Anordnungen  #.  gemeinsame  Einrichtungen  des  Reichs,  insbesondere
Reichsgesetze,  betreffen  oder  nur  Einrichtungen  eines  einzelnen
Deutschen  Staats,  ist  einflußlos.  Der  Begriff  der  Staatseinrichtung
verlangt  nicht  die  Begründung  derselben  in  einem  positiven  Gesetze,
z.  B.  gehören  die  Rechtsinstitute  der  Ehe,  der  Familie,  des  Eigenthums
  hierher.  Der  Reichstag  ist  ebenfalls  als  Staatseinrichtung
(Bestandtheil  der  Reichsverfassung)  anzusehen,  selbst  wenn  nur  eine
Abstimmung  des  gerade  tagenden  Reichstags  angefochten  wird,  während
  in  letzterem  Falle  nach  der,  nicht  unbedenklichen  Ansicht  des
Obertribunals  zu  Berlin  nur  die  Beleidigung  einer  politischen
Körperschaft  anzunehmen  ist.

Bestimmte  Anordnungen  der  Obrigkeit  werden  ebensowenig
vorausgesetzt,  als  daß  die  Anordnung  zu  Recht  beständig  gewesen.
Der  Angriff  muß  die  Anordnung  selbst,  nicht  etwa  blos  deren
Urheber  betreffen.  Richterliche  Anordnungen  sind  nicht  Anordnungen,
ebensowenig  sind  es  Gesetzesvorlagen,  wohl  aber  die  zur  Ausführung
eines  Gesetzes  erlassene  Berfügung.

Nach  Besinden  kann  in  der  Unterlassung  einer  Maßregel  eine
Anordnung  der  Behörde  liegen.

Die  Vollendung  ist  mit  jeder  Aeußerung  verbunden,  welche
den  obigen  Erfordernissen  entspricht,  selbst  wenn  z.  B.  die
Rede,  in  welcher  sie  vorgenommen  worden,  noch  nicht  beendigt  gewesen.
