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§  132.

Wer  unbefugt  sich  mit  Ausübung  eines  öffentlichen  Amtes
befaßt  oder  eine  Handlung  vornimmt,  welche  nur  kraft  eines
öffentlichen  Amtes  vorgenommen  werden  darf,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  oreihundert
  Mark  bestraft.

Die  Anmaßung  eines  öffentlichen  Amtes  umfaßt  zwei  Fälle.
Im  ersteren  Falle  legt  sich  der  Thäter  die  amtliche  Qualität  bei,  die
ihn  berechtigen  würde,  die  betreffende  Handlung  vorzunehmen,  und
gibt  ihr  hierdurch  den  Schein  einer  Amtshandlung;  im  zweiten
Falle  verleugnet  der  Thäter  nicht  seinen  Charakter  als  Privatperson,
nimmt  aber  eine  Handlung  vor,  die  nur  krast  eines  bestimmten
öffentlichen  Amtes  vorgenommen  werden  könnte,  und  gibt  ihr  hierdurch
  den  Schein  einer  öffentlichen  Amtshandlung.  Bewußte
Uebergriffe  eines  Beamten  in  eine  andere  amtliche  Function,  sowie
Handlungen  suspendirter  Notarc  und  Advocaten  gehören  hierher.
Unanwendbar  ist  der  §  132,  wenn  die  Incompetenz  des  Privaten
aus  der  Form  seiner  Handlung  sich  offenkundig  ergibt.

Die  bloße  Anmaßung  eines'Amtes  ohne  Auslbung  einer  Amtshandlung,
  sowie  Handlungen,  welche  überhaupt  einer  amtlichen
Vornahme  nicht  bedürfen,  gehören  nicht  hierher.

8  133.

Wer  eine  Urkunde,  ein  Register,  Akten  oder  einen  sonstigen
Gegenstand,  welche  sich  zur  amtlichen  Aufbewahrung  an  einem
dazu  bestimmten  Orte  befinden,  oder  welche  einem  Beamten
oder  einem  Dritten  amtlich  ülergeben  worden  sind,  vorsätzlich
vernichtel,  bei  Seite  schafft  oder  beschädigt,  wird  mit  Gefängniß
bestraft.

Ist  die  Handlung  in  gewinnsüchtiger  Absicht  begangen,
so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein;  auch
kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Die  amtliche  Aufbewahrung  (welche  auch  in  der  amtlichen
Uebergabe  an  einen  Dritten  liegt)  von  amtlichen  Urkunden  #.  soll
sichergestellt  werden.  Die  Urkunden  sollen  sich  da  befinden,  wo  sie
behufs  eines  etwaigen  berechtigten  Gebrauchs  stets  zu  erlangen  sind:
die  Aushebung  dieser  Sicherheit  ist  das  hier  strafbare  Moment.  Zu