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dem  Wesen  des  Bergehens  gehört,  daß  der  Thäter  sich  nicht  bereits
aus  anderen  Grlinden  in  dem  Besitze  der  Urkunde  befunden  habe.
Sie  muß  sich  entweder  an  dem  dazu  (ausdrücklich  oder  nicht  ausdrücklich,
  ausschließlich  oder  nicht  ausschließlich)  bestimmten  Ausbewahrungsorte
  befunden  haben  und  ohne  Wissen  des  betr.  Beamten
in  die  Hände  des  Thäters  gelangt  sein,  oder  sie  muß  einem  Dritten
(nicht  dem  Thäter)  zur  amtlichen  Verwahrung  üÜbergeben  gewesen  sein.
Es  ist  jedoch  nicht  erforderlich,  daß  zu  dem  Berufe  des  Beamten,
welchem  die  Urkunde  übergeben  worden,  gehört,  dieselbe  auszubewahren.
  Der  „Dritte“  kann  eine  Privatperson  sein,  z.  B.
Schreiber  des  Beamten.

5  133  schliehbt  den  Beamten  als  Thäter  nur  in  dem  Falle  aus.
wenn  ihm  die  Urkunde  rc.  amtlich  übergeben  wor.  In  Bezug  auf
Urkunden  tritt  bei  dem  Beamten  auch  §  348  Abs.  2  ein.

Die  Urkunde  rc.  muß  sich  in  der  bestimmten  Verwahrung  befinden,
die  eine  amtliche  genannt  werden  kann.  Auch  Privaturkunden  gehören
hierher  und  zwar  ohne  die  Beschränkung  des  §  267.  Ueberhaupt
werden  Gegenstände  vorausgesetzt,  welche  im  öffentlichen  Interesse  an
bestimmten  Orten  amtlich  aufbewahrt  werden.

Eine  dauernde  Beseitigung  der  Urkunde  2c.  wird  nicht  verlangt.

Der  dolus  ist  einfach  auf  die  Vernichtung  2c.  gerichtet;  das
Motiv  entscheidet  nicht;  nur  im  Falle  gewinnslchtiger  Absicht  tritt
al.  2  ein.  Die  gewinnsüchtige  Absicht  verlangt  hier,  wie  überhaupt,  die
Richtung  auf  einen  Bermögensvortheil,  ohne  daß  jedoch  das  Delict  in
iedem  Falle  in  dem  Begriffe  des  Diebstahls  oder  der  Unterschlagung
aufgeht.

§  134.

Wer  öffentlich  angeschlagene  Bekanntmachungen,  Verordnungen,
  Befehle  oder  Anzeigen  von  Behörden  oder  Beamten
böswillig  abreißt,  beschädigt  oder  verunstaltet,  wird  mit  Geldstrase
  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  benraft.

„Böswillig“  ist  mehr  als  muthwillig;  z.  B.  gehört  hierher  die
Absicht,  den  Zweck  des  Anschlags  zu  vereiteln  oder  die  Autorität  der
Behörde  lächerlich  zu  machen.  Als  angeschlagen  ist  auch  eine  aufgehängte
  Belanntmachung  anzusehen.

Schwarze,  Strasgesetzbuch.  2.  Aufl.