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Auf  die  Competenz  der  Behörde  kommt  es  nicht  an;  es  ist  hier
nicht  ein  Act  des  Ungehorsams  in  Frage.

§  135.

Wer  ein  öffentliches  Zeichen  der  Autorität  des  Reichs
oder  eines  Bunvesfürsten  oder  ein  Hoheitszeichen  eines  Bundesstaats
  böswillig  wegnimmt,  zerstört  oder  beschödigt,  oder  beschimpfenden
  Unfug  daran  verübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis
Erlecshumen  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren

aft.

„Böswillig“  s.  zu  §  134.  Die  Worte  „oder  beschimpfenden
Unfug  daran  vornimmt“  sind  durch  die  Novelle  eingeschaltet  worden.
Bgl.  noch  §  166.

§  136.

Wer  unbefugt  ein  amtliches  Siegel,  welches  von  einer
Behörde  oder  einem  Beamten  angelegt  ist,  um  Sachen  zu  verschließen,
  zu  bezeichnen  oder  in  Beschlag  zu  nehmen,  vorsitzlich
erbricht,  ablöst  oder  beschädigt  oder  den  durch  ein  solches  Siegel
bewirkten  amtlichen  Verschluß  aufhebt,  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  sechs  Monaten  bestraft.

Das  Wort  „Siegel“  ist  nicht  zu  eng  aufzufassen;  —  Verletzung
des  zollamtlichen  Verschlusses  durch  Bleisiegel  fällt  unter  8  151  des
Vereins-Zollgesetzes.

Die  Incompetenz  der  Behörde,  der  Grund  der  Versiegelung  und
das  Motiv  der  That  sind  einflußlos.

Ein  Über  die  Handlung  selbst  hinansgehender  Erfolg  wird  zur
Vollendung  nicht  erfordert.

*  137.

Wer  Sachen,  welche  durch  vie  zuständigen  Behörden  oder
Beamten  gepfändet  oder  in  Beschlag  genommen  worden  sind,
vorsätzlich  bei  Seite  schafft,  zerstört  oder  in  anderer  Weise  der
Verstrickung  ganz  oder  theilweise  entzieht,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Das  Subject  des  Delicts  kann  der  Schuldner,  wie  jeder  Dritte
sein;  —  auch  das  Motiv  selbst  ist  einflußlos,  insbesondere  ob  die
That  im  Interesse  des  Schuldners  erfolgt;  —  selbst  der  Eigenthümer,