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welcher  seine,  bei  dem  Dritten  abgepfändete  Sache  eigenmächtig  der
Berstrickung  entzieht,  fällt  unter  8  197.

„Sachen.“  Auch  Ueberführungsstücke  gehören  hierher;  Grundstücke
  sind  ausgenommen,  nicht  jedoch  bewegliche  Pertinenzen  und
Theile  des  Grundstücks,  welche  vom  Boden  getrennt  und  dadurch
entzogen  werden,  z.  B.  Holz,  Getreide.  Ob  Activforderungen  hierher
gehören,  wird  bestritten.

Ob  der  Act  der  Behörde  selbst  geeignet  gewesen,  die  Sache  zu
„verstricken“,  ist  ebenso  wie  die  Competenz  der  Behörde  nach  den
Proceßgesetzen  zu  entscheiden.  Dagegen  ist  es  einflußlos,  ob  der  Act
selbst  materiell  giltig  gewesen,  z.  B.  die  Einwendung,  daß  die  Forderung,
  wegen  deren  gepfändet  worden,  ungiltig  oder  erloschen  sei.
Denn  es  handelt  sich  hier  nicht  um  die  materielle  Giltigkeit  des  Acts,
sondern  es  wird  die  durch  directes  Entgegenhandeln  bewirkte  Verletzung
einer  obrigkeitlichen  Verfügung  bestrast.

Einzelne  Versehen  der  Behörde,  z.  B.  daß  zu  viele  oder  nicht
executionsfähige  Sachen  abgepfändet  werden,  sind  einflußlos.  Das
Belassen  der  gepfändeten  Sachen  im  Besitze  des  Schuldners  schließt
die  Wirksamkeit  der  Verstrickung  nicht  aus.

Ob  die  Entziehung  dauernd  oder  vorübergehend  beabsichtigt
gewesen,  ist  einflußlos.  Heimlichkeit  derselben  wird  nicht  erfordert.
Verfügung  über  die  Sache  ohne  Entziehung  aus  der  Verstrickung  ist
straslos.  Beseitigung  der  amtlichen  Zeichen  der  Verstrickung  kann
als  Indiz  für  die  Absicht  der  Entziehung  gelten.

Dem  Thäter  braucht  die  Beschlagnahme  nicht  amtlich  bekannt
gemacht  zu  sein;  es  genügt  jede  Art  sicherer  Kenntnißnahme.

Die  Bollendung  tritt  mit  dem  Acte  der  Entziehung  ein.
Die  nachträgliche  WpS*  oder  Wiederbeischaffung  der  Sache
ist  nur  Ersagleistung.

8  138.

Wer  als  Zeuge,  Geschworener  oder  Schöffe  berufen,  eine
unwahre  Thatsache  als  Entschuldigung  vorschützt,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  zwei  Monaten  bestraft.

Dasselbe  gilt  von  einem  Sachverständigen,  welcher  zum
Erscheinen  gesetzlich  verpflichtet  ist.

Die  auf  ras  Richterscheinen  gesetzten  Orbnungsstrafen

werden  durch  vorstehende  Strafbestimmung  nicht  ausgeschlossen.
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