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Das  Vorschützen  einer  wissentlich  unwahren  Thatsache,  ohne
Rücksicht  auf  den  Erfolg  der  Entschuldigung,  wird  bestraft.  Die
Bestimmung  in  Abs.  1  leidet  auch  auf  den  Fall  Anwendung,  wenn
der  Zeuge  zwar  erscheint,  aber  sich  seiner  Zeugnißpflicht  mit  einer
solchen  Entschuldigung  entziehen  will.

8  139.

Wer  von  dem  Vorhaben  eines  Hochverraths,  Landesverraths,
  Münzverbrechens,  Mordes,  Raubes,  Menschenraubes
oder  eines  gemeingefährlichen  Verbrechens  zu  einer  Zeit,  in
welcher  die  Verhütung  des  Verbrechens  möglich  ist,  glaubhafte
Kenntniß  erhält  und  es  unterläßt,  hiervon  der  Behörde  oder
der  durch  das  Verbrechen  bedrohten  Person  zur  rechten  Zeit
Anzeige  zu  machen,  ist,  wenn  das  Verbrechen  oder  ein  strafbarer
  Versuch  desselben  begangen  worden  ist,  mit  Gefängniß
zu  bestrafen.

Eine  Anzeige  begangener  Verbrechen  liegt  nur  den  hierzu  besonders
  verpflichteten  Beamten  ob,  —  eine  Anzeige  bevorsiehender  nur
insoweit,  aber  Jedem  ob,  als  das  bevorstehende  Verbrechen  zu  den
in  §  139  aufgeführten  gehört.

Die  nächsten  Verwandten  und  der  Beichtvater  sind  von  der
Anzeigepflicht  nicht  ausgeschlossen;  die  Bestimmungen  über  die  Befreiung
  von  der  Zeugnißpflicht  sind  nicht  hierher  zu  beziehen.  Complicen
  trifft  die  Anzeigepflicht  nicht.

Nur  auf  die  angegebenen  Verbrechen  bezieht  sich  die  Anzeigepflicht,
  nicht  also  z.  B.  auf  Münzvergehen.  Gemeingefährliche  Verbrechen
  vgl.  Abschnitt  XXVII.  und  dessen  Ueberschrift.

„Vorhaben“;  —  ein  begonnenes,  aber  nicht  vollendetes  Verbrechen
  (dessen  Vollendung  gehindert  werden  kann)  ist  noch  ein
Vorhaben.

Die  Art  der  Anzeige  ist  nicht  bestimmt;  sie  konn  auch  anonym
ersolgen.  Sie  muß  zur  rechten  Zeit,  d.  h.  wo  die  Berhütung  des
Verbrechens  noch  möglich  ist,  bewirkt  werden.

Dolus.  Die  Haftung  geht  nicht  weiter  als  die  Kenntniß  des
Anzeigepflichtigen  reichttc.  Das  Motiv  der  Unterlassung  ist  gleichgiltig;
  —  auch  die  bloße  Trägheit  und  Indolenz  schließt  die  Strafbarkeit
  nicht  aus.