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Die  Unterlassung  ist  ein  besonderes  Delict;  es  gibt  daher  auch
eine  Anstistung  und  Theilnahme  an  demselben.
Bgl.  noch  §  77  des  Mil.  Str.  G.  B.  bezüglich  der  Desertion.

8  140.
Wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  wird  bestraft:

1)  ein  Wehrdflichtiger,  richr  in  der  Absicht,  sich  dem  Eintritte
  in  den  Dienst  des  stehenden  Heeres  oder  der  Flotte
zu  entziehen,  ohne  Erlaubniß  entweder  das  Bundesgebiet
verläßt  oder  nach  erreichtem  militärpflichtigen  Alter  sich
außerhalb  des  Bundesgebietes  aufhält:  mit  Geldstrafe

von  einhundertfunfzig  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit
Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  Einem  Jahre;

2)  ein  Offizier  oder  im  Offizierrange  stehender  Arzt  des
Beurlaubtenstandes,  welcher  ohne  Erlaubniß  auswandert:
mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Haft
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten;

3)  ein  jeder  Wehrpflichtige,  welcher  nach  öffentlicher  Bekanntmachung
  einer  vom  Kaiser  für  die  Zeit  eines  Krieges
*J  einer  Kriegsgefahr  erlassenen  besonderen  Anordnung

Widerspruch  mit  derselben  auswandert:  mit  Gefängniß
bie  zu  zwei  Jahren,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis
zu  dreilausend  Mark  erkannt  werden  kann.

Der  Versuch  ist  strafbar.
Das  Vermögen  des  Angeschuldigten  kann,  znsenn#  als  es
nach  dem  Ermessen  des  Richters  zur  Deckung  der  den  Angeschuldigten
  möglicherweise  treffenden  höchsten  Geldstrafe  und  der
Aoften  des  Verfahrens  erforderlich  ist,  mit  Beschlag  belegt

rn  Paragraph  ist  durch  die  Novelle  so,  wie  geschehen,  umgestaltet
  worden.  Insbesondre  ist  durch  sie  die  Strafbarkeit  des
Bersuchs  ausgesprochen  worden.

Bal.  noch  §  360,  3,  sowie  §  60  Nr.  2  des  Reichs-Militär-=gesetzes
  und  §  17  des  Reichsgesetzes  Über  Erwerb  und  Berlust  der
Bundesangehörigkeit  2c.  vom  1.  Zuni  1870  (B.G.B.  S.  355).  Bgl.
ferner  den  Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  Nordamerikas  vom
22.  Febr.  1868  Art.  1  (B.G.  B.  1868  S.  228).